Ein Vertrag, zu dessen Schwerpunkten individuelle Programmierleistungen, z.B. die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software ist als Werkvertrag zu qualifizieren. In klaren Worten hat das OLG Düsseldorf diese Auffassung bestätigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 – I-22 U 134/13).
Die lange Zeit unbestrittene Auffassung, nach der die individuelle Anpassung von Standardsoftware und die Erstellung von Individualsoftware dem Werkvertragsrechte unterfallen, ist in den vergangenen Jahren immer wieder einmal angegriffen worden.
Vonseiten der Software-Unternehmen wird gern argumentiert, man erbringe doch lediglich Dienstleistungen, einen vertraglichen Erfolg schulde man nicht. In den allermeisten Fällen allerdings wird sich diese Auffassung nicht mit Erfolg durchhalten lassen. Denn gearbeitet wird dann doch wieder anhand einer ganz konkreten Leistungsspezifikation, die zumeist federführend von den Software-Unternehmen erstellt wurde. Auf Kundenseite besteht in der Mehrzahl der Fälle auch überhaupt nicht das notwendige Know-how, um im Rahmen eines IT-Projekts tatsächlich Projektleitungsfunktionen übernehmen zu können.
Der zweite Angriff kommt von den Vertretern einer Rechtsansicht, nach der nach dem Willen des Gesetzgebers auf Software-Erstellungsverträge das Kaufrecht angewendet werden soll. Grund hierfür ist der bereits 2002 in das BGB eingefügte § 651, der auf Verträge über die Herstellung beweglicher Sachen das Kaufrecht für anwendbar erklärt. Bei puristischer Auslegung des Gesetzes könnte man tatsächlich zu der Auffassung gelangen, dieser sei auch auf Software-Projekte übertragbar.
Unbestreitbar gibt es auch einige Vorteile für die Software-Unternehmen: So würde die Abnahme im Kaufrecht nicht gelten, sondern durch eine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Mängelrüge nach § 377 HGB ersetzt. Auch entfiele im Rahmen der Gewährleistung das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme. Auf der anderen Seite sind Abschlagszahlungen vor der Übergabe im Kaufrecht nicht vorgesehen. Auch sind die Kriterien, die zur Ermittlung des vertraglichen Soll-Zustands heranzuziehen sind, im Kaufrecht (noch) ungünstiger für die Software-Unternehmen. Mögen sich diese Argumente noch die Waage halten, so wird für beide Vertragsparteien die vollkommene Unfähigkeit des Kaufrechts, die regelmäßig erheblichen Planungsleistungen im Vorfeld der Programmierung sowie die Change Prozesse während des Projekts abzubilden, bleiben.
Jenseits einfacher Parametrisierungsarbeiten erweist sich das Kaufrecht danach als derart ungeeignet für die interessengerechte Abbildung vertraglicher Regelung im Software-Projektgeschäft, das vernünftige Parteien niemals einen dem Muster des § 651 BGB folgenden Vertrag abschließen würden. Dann kann er aber auch nicht als Leitbild z.B. bei der Beurteilung von AGB herangezogen werden.
Es ist danach zu begrüßen, dass das OLG Düsseldorf – wie zuvor schon viele andere Gerichte – gerade einmal einen Satz darauf verwendet, die Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts zu begründen. Durch die anhaltende Debatte sah sich der Senat wohl veranlasst, diese Entscheidung dennoch in einem Leitsatz dem gesamten Urteil voranzustellen.