Datenschutzrecht: Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich eines Mietshauses

Die permanente Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs eines Mietshauses ist grundsätzlich geeignet, die Bewohner einem Überwachungsdruck auszusetzen, der eine unzulässige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte bedeutet. Anders aber, wenn es sich hierbei lediglich um Attrappen handelt, und die Mieter darum auch wissen. So entschied das AG Berlin-Schönefeld (AG Berlin-Schönefeld, Urteil vom 30.07.2014 – 103 C 160/14).

Im konkreten Fall hatte der Hauseigentümer im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses Kamera-Attrappen anbringen lassen. Er wollte damit Vandalismus-Schäden verhindern, denn, so die Vermutung, die Täter würden durch die äußerlich nicht von echten Kameras zu unterscheidenden Attrappen abgeschreckt. Die Mieter wurden schriftlich darüber informiert, dass es sich bei den Kameras nicht um echte Aufzeichnungsgeräte handele.

Ein Mieter verlangte gleichwohl den Abbau der Attrappen. Denn – so seine Rechtsauffassung – Besucher könnten gleichwohl den Eindruck gewinnen, der Hauseingang werde überwacht. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Vermieter die täuschend echt aussehenden Attrappen unbemerkt durch echte Kameras ersetze und so doch eine dauerhafte Überwachung der Mieter möglich werde.

Dieser Ansicht folgte das AG Berlin-Schöneberg nicht. Für den Überwachungsdruck komme es ausschließlich auf die Persönlichkeitsrechte des konkreten Mieters an. Und dieser sei schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass von den Kamera-Attrappen keinerlei Aufzeichnung angefertigt werden könne. Eine Einschränkung seines persönlichen Lebensbereichs sei daher ausgeschlossen. Die Behauptung, die Attrappen könnten jederzeit durch echte Kameras ersetzt werden, wertete das Gericht als fernliegend.

Die Entscheidung überzeugt: Wissen die Mieter darüber Bescheid, dass von den Attrappen keinerlei Überwachung droht, muss eine Einschränkung des Persönlichkeitsrechts von vornherein ausscheiden. Denn es fehlt schlicht an einer tatsächlichen Beeinträchtigung des privaten Lebensbereichs. Soweit Besucher sich mangels Kenntnis beeinträchtigt fühlen könnten, dürfte diese Beeinträchtigung gegenüber dem legitimen Interesse des Hauseigentümers an einem Schutz seines Eigentums (Art. 14 GG) regelmäßig zurücktreten. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Mieter es selbst in der Hand haben, Besuchern – unter Umständen sogar bereits vorab – die Situation zu erläutern.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen