Um mit Erfolg aus einer älteren Marke gegen eine neue Markenanmeldung vorzugehen, muss eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken dargelegt werden. Dabei kommt es zum einen auf die Zeichen selbst, zum anderen auf die geschützten Waren und Dienstleistungen an. Wir diffizil die Abgrenzung ausfallen kann, zeigt ein Beschluss des BPatG (BPatG, Beschluss vom 08.10.2014 – 28 W (pat) 580/10).
Im konkreten Fall wehrte sich die Inhaberin der in Deutschland international vor allem für Bier registrierten Marke „DESPERADOS“ gegen die Anmeldung einer neuen Marke „DESPERADO“. Diese sollte für verschiedene Snackartikel wie Salzgebäck eingetragen werden.
Dass die beiden Zeichen eine große Ähnlichkeit aufweisen, war in dieser Konstellation kein Problem. Fraglich war nur, ob auch zwischen den jeweils geschützten Waren eine so große Ähnlichkeit besteht, dass der Verbraucher meinen könnte, die Produkte stammten von demselben Hersteller. Das DPMA hatte dies zunächst weitgehend bejaht, das BPatG in einem ersten Beschluss sogar noch weitere Waren für ähnlich erklärt. Diese Entscheidung hob der BGH dann auf, weswegen die Angelegenheit nun nochmals vom BPatG entschieden werden musste.
Anhand der vom BGH formulierten Kriterien kommt das BPatG nun erwartungsgemäß zu einem anderen Ergebnis als bei der vorangegangenen Entscheidung. Hatte es damals noch betont, dass eine Ähnlichkeit schon deswegen bestehe, weil Bier und Snackartikel häufig an denselben Verkaufsstellen angeboten und von den Verbrauchern auch durchaus gemeinsam gekauft und konsumiert würden, legte das Gericht den Schwerpunkt nun auf andere Aspekte.
Denn – und so hatte es der BGH dem BPatG bereits ins Stammbuch geschrieben – zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass die zuvor geschilderten Phänomene aufträten. Dies sei allerdings weder zwingend oder zu generalisieren. Noch folge daraus automatisch, dass Verbraucher zu der Auffassung gelangen würden, beide Produkte stammten von demselben Hersteller.
Hiergegen sprechen eine Reihe von Umständen: Die Produkte werden offensichtlich nicht in denselben Herstellungsstätten erzeugt. Außer dem unter Umständen gleichzeitigen Konsum gebe es keine besondere Nähe der Produkte im Sinne einer gar notwendigen Ergänzung. Die Zielgruppen seien nicht identisch, da sich insbesondere Bier lediglich an Erwachsene richte. Letztlich bestünden auch deutliche stoffliche Unterschiede.
Die Argumentation der Entscheidung ist zwar kaum von der Hand zu weisen. Wirklich zufriedenstellen kann sie indes nicht. Angesichts der zu beobachtenden Cross-Selling-Aktivitäten gerade im Genussmittelbereich und der im Einzelhandel fortschreitenden Entwicklung, Produktgruppen gemeinsam zu präsentieren, dürfte gerade in diesem Sektor künftig eine andere Beurteilung des Sachverhalts ebenso möglich sein.