Wer einen negativen SCHUFA-Eintrag erhält, hat schnell Schwierigkeiten z.B. Mobilfunk- oder auch Wohnungsmietverträge abzuschließen. Deswegen unterliegt die Datenübermittlung an die SCHUFA und andere Auskunfteien besonderen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Droht ein Unternehmen im Rahmen des Mahnwesens entgegen dieser Voraussetzungen mit der Datenübermittlung an die SCHUFA, stellt dies nach Ansicht des LG Darmstadt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar (LG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014 – 27 O 133/14).
Im konkreten Fall ging die Verbraucherzentrale gegen ein Inkassobüro vor, das als „Letzte Mahnung“ bezeichnete Schreiben an vermeintliche Schuldner ihrer Auftraggeber versandte. Darin hieß es unter anderem, die Forderung sei „einredefrei und fällig“, so dass bei weiterer Zahlungsverweigerung eine Datenübermittlung an die SCHUFA erfolgen könne. Diese Textpassage wurde auch dann verwendet, wenn die Schuldner die Berechtigung der Forderung ausdrücklich bestritten hatten.
§ 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. d) BDSG stellt jedoch ausdrücklich klar, dass eine Datenübermittlung an Auskunfteien wie die SCHUFA dann datenschutzrechtlich unzulässig ist, wenn der Schuldner die Forderung bestritten hat. In den zuvor geschilderten Fällen hätte also eine Datenübermittlung gar nicht erfolgen dürfen.
Das LG Darmstadt erkannte bereits in der Drohung mit der Datenübermittlung einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Denn das Inkassobüro hätte hier bewusst den Eindruck erwecken wollen, das eine solche Übermittlung eben doch drohe und die Schuldner so zur Zahlung veranlassen wollen. Dass dabei nicht behauptet wurde, die Forderung sei unbestritten, hielt das Gericht gegenüber juristischen Laien genauso für unbeachtlich wie die Tatsache, dass lediglich die Möglichkeit einer Übermittlung in Aussicht gestellt wurde. Entscheidend sei der sog. Empfängerhorizont, also das zu erwartende Verständnis eines durchschnittlichen Empfängers der „Letzten Mahnung“.
Das Gericht sieht hier auch einen Unterschied zu dem vom OLG Hamburg Anfang 2013 entschiedenen Fall, in dem die Möglichkeit in Aussicht gestellt wurde, ein Dritter könne eine Meldung an die SCHUFA vornehmen (vgl. hierzu unserem Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/01/19/wettbewerbsrecht-hinweis-auf-moeglichen-schufa-eintrag-in-mahnschreiben/).
Ähnliche Sorgfaltsmaßstäbe bei der Formulierung von Mahnschreiben hatte bereits das OLG Celle angesetzt (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/04/26/wettbewerbsrecht-drohung-mit-datenuebermittlung-an-die-schufa/). Diese zum Schutz der Verbraucher vor unberechtigter Inanspruchnahme begrüßenswerte Auffassung scheint sich nun mehr und mehr durchzusetzen.
Danach gilt, dass, wer Mahnschreiben mit SCHUFA-Drohungen erhält, obwohl er die Forderung bestritten hat, unbedingt anwaltliche Hilfe oder die Vertretung durch eine Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen sollte. Wichtig ist hier eine schnelle Reaktion, damit die schädlichen Informationen gar nicht erst an eine Auskunftei übermittelt werden.