Für die Frage der Ähnlichkeit von Marken gilt gewöhnlich eine dreischrittige Prüfung: Untersucht werden die klangliche, (schrift-)bildliche und begriffliche Ähnlichkeit. Besteht im Hinblick auf eine dieser Kategorien eine so große Ähnlichkeit zwischen beiden Vergleichszeichen, dass eine Verwechslungsgefahr angenommen werden kann, erhält die ältere Marke z.B. im Widerspruchsverfahren den Vorrang. Das EuG hatte nun zu entscheiden, wie dies auf reine Bildzeichen zu übertragen ist, bei denen eine klangliche Ähnlichkeit von vornherein ausgeschlossen ist (EuG, Urteil vom 18.09.2014 – T-265/13).
Konsequent entscheidet das EuG im streitigen Fall, dass ein klanglicher Vergleich der Zeichen nicht in Betracht komme. Entscheidend seien hier allein die bildliche und die begriffliche Ebene. Dabei gelte, dass auch bei bildlichen Unterschieden eine Verwechslungsgefahr aufgrund begrifflicher Zeichenähnlichkeit dann angenommen werden könne, wenn der angesprochene Verkehr die Bedeutungsunterschiede nicht klar genug erkennen könne.
Dies sah das EuG im vorliegenden Fall als gegeben an. Dabei ging es um ein Widerspruchsverfahren aus der für Polo Ralph Lauren u.a. für Bekleidung geschützten Bildmarke, die einen Pferdepolospieler zeigt, gegen eine weitere Bildmarkenanmeldung für identische Waren mit dem Motiv eines Fahrradpolospielers.
Beide Bildmotive weisen gewisse Ähnlichkeiten, aber auch eine Reihe von Unterschieden auf – neben dem Unterschied Pferd/Fahrrad fällt dabei insbesondere ins Auge des Betrachters, dass die Motive quasi gespiegelt erscheinen. Während der Pferdepolospieler den Schläger über seine rechte Seite führt, holt der Fahrradpolospieler über links zum Schlag aus.
Nichtsdestotrotz erkannte das EuG – anders als zuvor das HABM, bei dem die Markenanmeldung erfolgt war – auf eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen. Denn, so das Gericht, die begriffliche Unterscheidung zwischen der Darstellung eines Pferdepolospielers und eines Fahrradpolospielers sei – zumindest noch – nicht so bekannt, dass sich die Zeichen deswegen begrifflich unterscheiden ließen. Insgesamt sei von einer Einordnung als „Polospieler“ auszugehen, was die Verwechslungsgefahr hinreichend begründe.
Die rein begriffliche Ähnlichkeit hat in der Rechtsprechungspraxis immer wieder auch ihre Tücken. Denn wird die rein begriffliche Ähnlichkeit zu weit ausgedehnt, besteht die Gefahr einer Monopolisierung von Gestaltungsideen, die vom Markenrecht grundsätzlich nicht intendiert ist. Deswegen dürfte auch künftig Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr allein wegen begrifflicher Ähnlichkeit sein, dass die Angriffsmarke über eine besondere Kennzeichnungskraft, z.B. durch eine gesteigerte Bekanntheit in den betreffenden Branchen verfügt.