Wer rein beschreibende Begriffe als Marke schützen lassen möchte, behilft sich häufig mit einer besonderen grafischen Gestaltung. Denn als Wort-/Bildmarke findet so manches den Weg ins Register, das als reine Wortmarke zurückgewiesen worden wäre. Die Anforderungen an die erforderliche Gestaltung einer Wort-/Bildmarke sind indes auch in der Rechtsprechung durchaus uneinheitlich und deshalb für Anmelder nicht leicht vorherzusehen. Dies belegen zwei Beschlüsse unterschiedlicher Senate des BPatG (BPatG, Beschluss vom 04.06.2014 – 26 W (pat) 514/13; BPatG, Beschluss vom 11.09.2014 – 24 W (pat) 8/14).
In beiden Fällen ging es um Wort-/Bildmarken, bei denen der Wortbestandteil allein als beschreibende Angabe nicht hätte ins Register eingetragen werden können:
Vor dem 24. Senat verhandelt wurde die Markenanmeldung „KIDZ ONLY“, die für zahlreiche Artikel angemeldet worden war, die jedenfalls auch für Kinder angeboten werden. Als Gestaltungselemente wies die Markenanmeldung lediglich eine bestimmte Schrifttype sowie die Anordnung der Worte „KIDZ ONLY“ in einem Kreis auf. Dies – so der 24. Senat des BPatG – reiche nicht aus, um anhand der grafischen Gestaltung auf eine Unterscheidungskraft des Zeichens schließen zu können. Die Gestaltung sei werbeüblich und nicht geeignet, Auskunft über die betriebliche Herkunft zu liefern. Dies gelte angesichts des sehr beschreibenden Charakters der Wortfolge umso mehr, da insoweit eine Art Wechselwirkung angenommen werden müsse. (Erhalten blieb der Markenschutz übrigens für „Atomuhren“, weil das BPatG hier keinen Bezug zu Kindern feststellen konnte.)
Nicht wirklich auf derselben Linie liegt die nur wenige Wochen zuvor ergangene Entscheidung des 26. Senats. Dabei ging es um die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke „my Stadtwerk“ für Versorgungsleistungen im Energiesektor. Auch hier wäre die reine Wortfolge als rein beschreibende Angabe nicht schutzfähig gewesen. Die grafische Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke zeichnete sich vor allem dadurch aus, dass die Worte in einer Sprechblase und in Anführungszeichen dargestellt waren. Grundsätzlich, so der 26. Senat des BPatG, sei dies zwar auch eine rein werbeübliche Gestaltung, die keinen oder kaum Einfluss auf die Schutzfähigkeit des Zeichens haben könne. Allerdings reichte dem BPatG im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Worte „my“ und „stadtwerk“ – ebenso wie die dazugehörigen Anführungszeichen – in unterschiedlichen Schriftgrößen gestaltet waren, bereits aus, um deswegen eine hinreichende Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft des Zeichens anzunehmen.
Die beiden Entscheidungen zeigen, dass in diesem Bereich nach wie vor große Unsicherheiten bestehen, weil oft genug allein Nuancen den Ausschlag dafür geben, ob eine Marke eingetragen wird oder nicht. Wer als Anmelder dieses Vabanque-Spiel nicht riskieren möchte, sollte bei der Entwicklung einer Marke unbedingt auf hinreichend unterscheidungskräftige Zeichen setzen – beschreibende Angaben sind soweit als möglich zu vermeiden.