AGB-Recht: Preisanpassungsklauseln

Anwendungsbereich: Verträge mit einer längeren Laufzeit wie Support-, Softwarepflege-, Serviceverträge oder Verträge „in der Cloud“ wie SaaS, IaaS, etc.

Preisanpassungsklauseln sollen Anpassungen an sich ändernde Preisstrukturen des Lieferanten gewähren, ohne dass zugunsten des Kunden ein Sonderkündigungsrecht entsteht. Zum einen gilt der alte, lateinische Grundsatz des „pacta sund servanda“. Verträge sind so zu erfüllen, wie sie vereinbart sind. Ändert das IT-Unternehmen den Inhalt des Vertrags ohne die Zustimmung des Kunden, so stehen dem Kunden grundsätzlich Sonderkündigungsrechte zu.

Preisanpassungsklauseln sollen eine Anpassung der Preise ermöglichen, ohne dass dem Kunden Sonderkündigungsrechte zustehen.

Individualvereinbarung

Werden Preisanpassungsklauseln in Individualvereinbarungen geregelt, ist einzig das Preisklauselgesetz (abgekürzt PrKlG) zu beachten. Das Gesetz hat das Ziel, das Vertrauen in die Währung zu erhalten, weshalb Erhöhungen von einmal erhöhten Preisen nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich sind. Grundsätzlich darf in der Klausel nicht auf Indizes verwiesen werden, die nicht vergleichbar sind. Ausnahmen bestehen bei den Klauseln, bei denen das Ausmaß der Anpassung des Preises abhängig ist von dem Ermessen des IT-Unternehmens (Leistungsvorbehaltsklausel), der Entwicklung von Gütern, die den Leistungen des IT-Unternehmens zumindest gleichartig sind (Spannungsklauseln) oder von Indizes, die die Selbstkosten des IT-Unternehmens erfassen (Kostenelementsklauseln).

Kostenelementsklauseln können auf einen oder auf verschiedene Indizes referenzieren, die für die Leistungen eines IT-Unternehmens relevant sind. So gibt es einen speziellen Index für IT- Dienstleistungen. Und man kann auch eine Formel aufstellen, nach deren Inhalt das Maß der zulässigen Anpassung sich als Produkt von mehreren Indizes ergibt, die unterschiedlich gewichtet werden. So z.B. 60% für Arbeitsleistungen, 20% für Software und 20% für Hardware. Und entsprechend können und müssen Reisekosten auch anders referenziert werden.

Fühlt sich eine Partei unangemessen benachteiligt (was bei einer Individualvereinbarung wirklich schwer vorstellbar ist), kann sie Klage erheben. Das Problem unwirksamer Anpassungsklauseln besteht darin, dass die Rechtsfolge im Falle der Unwirksamkeit unklar ist. Sollen die ursprünglichen Preise ab dem ersten Jahr gelten oder erst ab dem Jahr, in dem die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel rechtswirksam festgestellt wurde?

AGB – Recht

Die Betrachtung von Anpassungsklauseln, die individuell vereinbart wurden, spielt in der Praxis keine Rolle. Viel wichtiger ist die Betrachtung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Verbraucherverkehr

Im Verbraucherverkehr kann man sich an den Entscheidungen des BGH zu EON GAS orientieren. Danach muss die Klausel transparent beschreiben, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter die Kosten erhöhen kann, es muss feststellbar sein, dass der Anbieter nicht in der Lage ist, die Preise zu steigern ohne den Gewinn gleich mit zu steigern – also vice versa: Er muss anzeigen, dass die Preiserhöhung erforderlich ist, um seinen Gewinn zu erhalten – im Falle von Kostensenkungen muss er diese an die Verbraucher weitergeben und letztlich alles transparent dargestellt werden.

Unternehmensverkehr

Wohl dem, für den nur die Regelungen des kaufmännischen Verkehrs gelten. Die starren Vorgaben des BGH, die für den Verbraucherverkehr gelten, sind hier nicht anwendbar. Im Sinne des Kunden sind drei Dinge deutlich zu regeln. Erstens: Ab welchem Zeitpunkt darf der Preis erhöht werden? Üblich ist hier, dass dem ITler das Beschaffungsrisiko für den Marktpreis für eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren auferlegt wird. Zweitens: Unter welchen Umständen darf der Preis erhöht werden? Hier ist auf Transparenz zu achten und darauf, auf geeignete Indizes abzustellen. Der Verbraucherindex ist sicher die falsche Matrix, die Frage z.B. wie sich Benzin und Waschmittelpreise entwickeln sollte keine direkten Auswirkungen auf die Preise eines Anbieters von Supportverträgen haben. Drittens: Es sollte geregelt werden, was geschieht, wenn der Kunde der Preiserhöhung nicht zustimmt. Am besten ist es, wenn der Vertrag nach einer gewissen Mindestlaufzeit ordentlich gekündigt wird. Für die Preisspanne bis dahin sollte der alte Preis gelten.

 

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