Ein Urteil des LG Köln sorgte im Winter 2014 für Aufsehen. Das Gericht entschied, dass bei der Verwendung von Bildern aus der Datenbank von pixelio ein gesonderter Urheberrechtsvermerk auch dann erforderlich sei, wenn das Bild per Rechtsklick unter einer eigenen URL aufgerufen werde. In der Berufungsinstanz hat das OLG Köln zum Ausdruck gebracht, dass es dieser Auffassung nicht folgen wolle. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde daraufhin zurückgenommen (OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2014 – 6 U 25/14).
Anders als noch das LG Köln (vgl. hierzu unseren Blog http://anwaltskanzlei-online.local/2014/02/13/internetrecht-copyright-vermerk-muss-unmittelbar-in-der-bilddatei-stehen/) wertete das OLG Köln den für die Anbringung des Urheberrechtshinweises erforderlichen Eingriff in das Bild selbst schwerer als das Recht des Urhebers auf Namensnennung. Um den Urheberrechtsvermerk nämlich direkt in das Bild zu integrieren, müsste dieses bearbeitet werden. Das aber sei unter Umständen ebenfalls nicht von den Nutzungsbedingungen von pixelio gedeckt. Der Verwender fände sich folglich in einer Situation wieder, in der er sich nur urheberrechtswidrig verhalten könne.
Überdies sahen die Richter in den zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen von pixelio auch nicht ausreichend klar belegt, dass eine Urheberrechtsnennung im Bild selbst überhaupt erfolgen solle.
Mag diese Entscheidung auch erst einmal für Beruhigung sorgen, wird es dennoch auch weiterhin erforderlich sein, sich bei der Nutzung von Bildern von Anbietern wie pixelio genau über die Nutzungsbedingungen zu informieren. Enthalten diese bestimmte Vorgaben oder Beschränkungen der Nutzung, sollte diese unbedingt beachtet werden. Gerade im Bereich der Bildnutzung ist in den vergangenen Monaten eine erhöhte Aktivität der Rechteinhaber zu erkennen, die Einhaltung ihrer Nutzungsbedingungen zu kontrollieren und ggf. Abmahnungen auszusprechen.