Markenrecht: Markenschutz für Bildnisse historischer Persönlichkeiten

Ob Bismarck, Napoleon oder Bayerns Märchenkönig Ludwig II. – sie alle sind auch mehr als ein Jahrhundert nach ihrem Tod noch allgegenwärtig. Bildnisse dieser und anderer historischer Persönlichkeiten finden sich auch im Markenregister. Bislang allerdings war unklar, wie umfangreich der Markenschutz für solche Bildnisse ist. Das BPatG hat für deutsche Marken eine wichtige Entscheidung getroffen und solche Marken gestärkt (BPatG, Beschluss vom 29.07.2014 – 27 W (pat) 536/13).

Darum ging’s: Beim DPMA wurde eine Wort-/Bildmarke „BAVARIAN BOHÈME“ für Webstoffe, Textilwaren und Bekleidungsstücke angemeldet. Der Bildbestandteil zeigte deutlich erkennbar ein stilisiertes Portrait König Ludwigs II. Hiergegen wandte sich die Inhaberin zweier für identische Waren geschützten Bildmarken. Beide Widerspruchsmarken zeigen ebenfalls König Ludwig II. – allerdings handelt es sich dabei um die Wiedergabe historischer Fotografien.

Beim DPMA hatten die Widersprüche keinen Erfolg. Denn das Amt war der Ansicht, den Bildmarken komme von sich aus lediglich ein schwacher Schutz zu. Deswegen wies es die Widersprüche mit relativ schlanker Begründung zurück: Den Widerspruchsmarken fehle der Wortbestandteil, und zwischen den Abbildungen bestünden ebenfalls einige Unterschiede.

Im Ergebnis nicht anders, allerdings mit einer für Markeninhaber erfreulicheren Begründung, sah das das BPatG. Dieses führte aus, dass dem Bildnis einer historischen Person als Marke grundsätzlich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Dies ist der allgemeine Maßstab, von dem in Markenverfahren ausgegangen wird, solange nicht eine Schwächung oder Stärkung der Marke von den Parteien dargelegt wird.

Von einer Schwächung des Schutzumfangs könne demnach nur dann ausgegangen werden, wenn das Bildnis die geschützten Waren weitgehend beschreibe, oder wenn ein solches Bildnis üblich geworden wäre. Beide Voraussetzungen sah das BPatG im Fall der König Ludwig-Marken nicht als erfüllt an. Weder seien die Bildnisse des Märchenkönigs ein allgemeines Werbemotiv noch seien sie beschreibend für die geschützten Waren. Letzteres gelte, obschon eine Verwendung als Dekor auf Decken oder Bekleidungsstücken durchaus denkbar sei.

Das BPatG bestätigte die Entscheidung in der Sache schließlich doch, weil es einen ausreichenden Abstand zwischen den Zeichen sah.

Für Markeninhaber bedeutet die Entscheidung eine willkommene Klarstellung und Stärkung ihrer Rechte. Umgekehrt sollten Unternehmer, die solche Bildnisse mit Produktbezug verwenden wollen, vorher genau recherchieren, ob nicht Markenschutz für bestimmte Abbildungen besteht. Denn mit der Entscheidung des BPatG im Rücken werden Markeninhaber nun womöglich verstärkt um die Durchsetzung ihrer Markenrechte kämpfen.

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