Die Aufregung war groß, als im Herbst 2013 massenhaft Abmahnungen an Nutzer des Streaming-Dienstes Redtube verschickt wurden. Inzwischen kristallisiert sich immer mehr heraus, dass die Gerichte sich der überwiegenden Meinung in der juristischen Literatur anschließen und in der Nutzung solcher Streaming-Dienste keine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung sehen. So entschied z.B. das AG Hannover (Urteil vom 27.05.2014 – 550 C 13749/13).
Das Gericht stützt sich dabei – wie auch unsere Kanzlei in zahlreichen Antwortschreiben auf entsprechende Abmahnungen – vor allem auf § 44a UrhG. Diese Vorschrift erlaubt die vorübergehende Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken, wenn und soweit dies erforderlich ist, um das Werk überhaupt aus dem Internet heraus nutzen zu können. Genau das ist die Idee des Streamings: Hier werden Inhalte nicht dauerhaft aus dem Netz heruntergeladen und auf der Festplatte des Nutzers gespeichert, sondern lediglich während des Betrachtens eines Films flüchtig vervielfältigt.
Die Konsequenz: Rechteinhaber können gegen den Nutzer eines Streaming-Portals keine Unterlassungsansprüche und damit insbesondere auch keine Abmahnkosten erheben. Gegen entsprechende Abmahnungen sollte also unbedingt vorgegangen und keinesfalls gezahlt werden.
Dies gilt auch – und das betont das Gericht ausdrücklich – für eigentlich illegale Streaming-Angebote. Illegal ist hier aber lediglich das Bereithalten im Internet. Einen Urheberrechtsverstoß begeht also derjenige, der ein Streaming-Portal mit Inhalten füllt, ohne hierfür die Erlaubnis der Rechteinhaber eingeholt zu haben.
Diesbezüglich treffen den Internetnutzer aber, so das Gericht, keine Prüfpflichten. Denn er kann regelmäßig nicht ausmachen, ob und welche Erlaubnis für ein bestimmtes Streaming-Angebot besteht.
Anders möchte das, so meint das Gericht zu Recht, aussehen, wenn ein Kinofilm vor dem Kinostart oder ein Fernsehfilm vor dessen Erstausstrahlung im TV über einen Streaming-Dienst bereitgestellt wird. Hier ist tatsächlich Vorsicht geboten, und das dürfte auch für das inzwischen beliebte frühzeitige Ansehen der deutschen Versionen amerikanischer Fernsehserien vor der Ausstrahlung im deutschen Fernsehen oder vor Veröffentlichung der DVDs gelten. Diese Angebote sind auch für den Durchschnittsnutzer als offensichtlich illegal, weil offensichtlich nicht im Interesse der Rechteinhaber liegend zu erkennen.
Generell gilt: Wer eine Abmahnung wegen eines Filesharing-Vorwurfs erhält, sollte sich anwaltliche Hilfe suchen. Keinesfalls sollte man ungeprüft die vorformulierten Unterlassungserklärungen unterschreiben, weil diese häufig zu weit gefasst sind. Erst recht nicht sollte man ohne Weiteres die geforderten und teils deutlich überhöhten Abmahngebühren bezahlen.