Als Marke geschützt werden kann nur ein Zeichen, dass nicht lediglich eine Beschreibung der so bezeichneten Waren und/oder Dienstleistungen enthält. Denn solche rein beschreibenden Angaben dürfen nicht monopolisiert werden. Sie müssen allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen, um auf ihre Angebote aufmerksam machen zu können. Enthalten Marken beschreibende Bestandteile, erstreckt sich der Markenschutz demnach auch lediglich auch den nicht beschreibenden, unterscheidungskräftigen Teil. Dies entschied jetzt erneut das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2014 – I-20 U 153/10).
Dabei wird in der Entscheidung deutlich, wie weit der Begriff der beschreibenden Angabe von den Gerichten ausgelegt wird. Markenanmeldern ist daher bei der Entwicklung ihrer Marke unbedingt davon abzuraten, im Wesentlichen auf beschreibende Bestandteile zu setzen. Denn der Markenschutz eines solchen Zeichens ist denkbar gering.
Im konkreten Fall stritten zwei Anbieter von Likören. Der Inhaber der Marke „AMARULA“ wehrte sich gegen die Verwendung des Zeichens „Maralablu“ für identische Waren. Beide Zeichen stimmen in der hier zunächst einmal als prägend anzusehenden Silbenfolge „marula“ zwar überein. Allerdings – und das wurde hier entscheidend – ist Marula eine im südlichen Afrika vorkommende Frucht. Die Liköre beider Anbieter sind aus dieser Frucht hergestellt, worüber die Etiketten auch informieren.
Im Prozess ermittelte das Gericht weiter, dass Verbraucher in den vergangenen Jahren auch in anderem Zusammenhang verschiedentlich darüber informiert worden seien, dass es einen Marula-Baum mit entsprechenden Früchten gebe. Das Gericht folgert daraus, dass dieser beschreibende Inhalt einem normal informierten Verbraucher durchaus bekannt sei.
Deshalb geschieht nun Folgendes: Beim Vergleich der beiden Zeichen bleibt der Bestandteil „marula“ gänzlich außer Betracht. Verglichen werden ausschließlich die übrigen Teile der beiden Zeichen, weil nur diese dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen. Und der Zeichenvergleich zwischen „A-“ und „-blu“ lässt eine Verwechslungsgefahr nicht erkennen.
Für den Markeninhaber ist das natürlich eine bittere Niederlage. Denn hier sind größere Anstrengungen unternommen worden, die Marke zu schaffen und im Markt bekannt zu machen. Weil aber die Marke weitgehend beschreibenden Charakter hat, ist sie am Ende praktisch doch nichts wert. Jedenfalls ist sie nicht geeignet, auch nur geringfügig abweichende Bezeichnungen für identische Waren im Markt zu untersagen.