Wird mangelhafte Software geliefert und schlägt auch die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dann wird das Geschäft insgesamt rückabgewickelt, also die mangelhafte Software zurückgegeben und der Preis erstattet. Anders ist es nur, wenn der Mangel als „nicht erheblich“ anzusehen ist. Der BGH hatte zu entscheiden, welche Kriterien an die Erheblichkeit eines Mangels anzulegen sind (Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13).
Zunächst stellt das Gericht heraus, dass die Erheblichkeit eines Mangels anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln sei. So weit, so unklar. Denn mit dieser Formel ist eben nicht viel mehr gewonnen als die berüchtigte Juristen-Antwort „Es kommt darauf an“.
Denn selbstverständlich müssen das Interesse des Kunden an einer funktionsfähigen Ware und die Beeinträchtigung dieser Funktionsfähigkeit durch den Mangel einerseits und das Interesse des Unternehmers an einer wirtschaftlich sinnvollen Mangelbeseitigung bzw. dessen Sorge vor einer Vergeblichkeit der Aufwände im Falle eines Rücktritts andererseits gegeneinander abgewogen werden. Schließlich ist der Rücktritt insbesondere im Fall aufwändiger Projekte ein wirklich scharfes Schwert.
Letztlich gibt der BGH aber eine ausnehmend kundenfreundliche Richtschnur dafür vor, wann von einem erheblichen Mangel auszugehen sei. Er stellt im zweiten Leitsatz der Entscheidung heraus:
„Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.“
Diverse Instanzgerichte hatten deutlich höhere Mangelbeseitigungskosten verlangt, um von einer Erheblichkeit eines Mangels auszugehen. Dem erteilt der BGH nun eine Absage. Bereits ab fünf Prozent Mangelbeseitigungskosten sei regelmäßig von einem so schwerwiegenden Mangel auszugehen, dass dem Kunden ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Für Ausnahmefälle lässt die Entscheidung durch den Zusatz „in der Regel“ dennoch ausreichend Raum.