Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet Künstlern und Publizisten einen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Die Künstler und Publizisten, die über die hierfür eingerichtete Künstlersozialkasse versichert sind, zahlen lediglich die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird zum Teil vom Bund zugeschossen und zum Teil von den Unternehmen getragen, die die künstlerischen und publizistischen Leistungen verwerten.
Gehört Ihr Unternehmen auch dazu? Das KSVG hat die Beitragspflichtigen in § 24 geregelt. Darunter fallen zunächst solche Unternehmen, die typischerweise Kunst verwerten, z.B.:
– Verlage und Presseagenturen
– Theater, Orchester und Chöre
– Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen
– Rundfunk und Fernsehen
– Bild- und Tonträgerhersteller
– Galerien und Kunsthändler
– Varieté- und Zirkusunternehmen
– Museen.
Auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte machen, gehören dazu. Damit sind Werbeagenturen und PR-Unternehmen somit abgabepflichtig.
Neben dieser Auflistung befindet sich auch eine Generalklausel, wonach jedes Unternehmen, das nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt, abgabenpflichtig ist. Dies setzt voraus, dass das Unternehmen die Werke oder Leistungen für die Zwecke des Unternehmens mit der Nutzung, Einnahmen zu erzielen, einsetzt. Soweit also Ihr Unternehmen regelmäßig Werke eines selbständigen Künstlers verwendet, sind Sie abgabenpflichtig.
Im Zweifel wird die Künstlersozialkasse selbst überprüfen wollen, ob Sie abgabenpflichtig sind. In der Regel werden Sie eine Schätzung über die Beitragshöhe erhalten, sofern Sie die gewünschten Informationen nicht freiwillig erteilen.
Susan B. Rausch