Wettbewerbsrecht: Haftungsfragen bei Verlinkung auf fremde Webseite

Gesetzliche Regeln für die Link-Haftung existieren nicht. Deswegen bergen die Verweise auf fremde Webseiten für Internetanbieter immer ein gewisses Risiko, für die Inhalte der verlinkten Seiten haftbar gemacht zu werden. Das OLG Köln entlastet den Anbieter aber insoweit, als eine Haftung für Unterseiten der verlinkten Seite zumindest dann ausscheidet, wenn lediglich auf die Startseite der fremden Seite verlinkt wird (Urteil vom 19.02.2014 – 6 U 49/13).

Konkret ging es um die Webseite eines Facharztes für Orthopädie. Dieser bot in seiner Praxis auch Akupunktur-Behandlungen an. Hierzu enthielt die eigene Webseite der Praxis auch Informationen. Am Ende des Textes wurde für „weitere Informationen“ mittels Link auf die Startseite einer fremden Webseite verwiesen. Diese enthielt auf Unterseiten irreführende Angaben, weswegen auch der Orthopäde abgemahnt wurde. Daraufhin entfernte er den Link, weigerte sich aber eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Zu Recht, urteilte das OLG Köln. Denn eine Haftung des Arztes für die Unterseiten der verlinkten Webseite bestehe nicht. Durch den Link auf die Startseite würde dem Nutzer deutlich gemacht, dass er sich auf das Angebot eines Dritten begebe. Um zu den irreführenden Angaben zu gelangen, hätte es mehrerer weiterer Klicks durch das Web-Angebot bedurft.

Der Link sei hier zwar gesetzt worden, um sich weitere eigene Ausführungen zu ersparen. Dennoch habe sich der Orthopäde dadurch nicht sämtliche Inhalte der fremden Webseite zu Eigen gemacht. Der Link am Ende des Textes erscheine vielmehr wie ein Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Magazin-Artikels. Genauso wenig wie im Print-Bereich würden Internetnutzer in einer solchen Konstellation davon ausgehen, dass der Autor des Artikels den fremden Artikel inhaltlich voll teile. Dies gelte zumal dann, wenn wie im Internet üblich die konkreten Inhalte des verlinkten Textes regelmäßig verändert werden könnten. Anders dürfte die Sache aber zu bewerten sein, wenn mittels Deep Link auf eine konkrete Unterseite verwiesen wird.

Im vorliegenden Fall war es danach ausreichend, dass der Orthopäde auf die Abmahnung hin den Link von seiner Webseite entfernt habe. Dieses sog. „notice-and-take-down-Verfahren“ sei geeignet, die Rechtsverletzung schnell und wirksam auf ein Minimum zu begrenzen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil keine eigene Rechtsverletzung des Arztes vorliege.

In der Konsequenz des Urteils ist zu raten, regelmäßig nur auf Startseiten fremder Web-Angebote zu verlinken. Werden Deep Links gesetzt, sollte eine regelmäßige Kontrolle der fremden Webseiten erfolgen, um auf Rechtsverletzungen schnell reagieren zu können.

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