Die überwiegende Mehrzahl aller weltweit verschickten Mails sind Spam. Klar, dass insbesondere Unternehmen der Flut an unerwünschter – und zum Teil mit Schadsoftware infizierter – elektronischer Post durch Einrichtung von Spam-Filtern Herr zu werden versuchen. Doch ist hier Vorsicht geboten, denn empfindliche Filter sortieren oft genug auch reguläre Mails aus. Das LG Bonn entschied jetzt, dass eine Pflicht besteht, Spam-Ordner regelmäßig zu prüfen (Urteil vom 10.01.2014 – 15 O 189/13).
Im konkreten Fall beklagt war ein Rechtsanwalt, der einen von der Gegenseite übersandten Vergleichsvorschlag nicht wahrgenommen hatte, weil dieser im Spam-Filter hängengeblieben war. Die grundsätzlichen Erwägungen des Urteils lassen sich jedoch verallgemeinern.
Bedeutung haben sie insbesondere auch im eCommerce. Denn hier werden Unternehmen oft genug Mails von privaten, vom System möglicherweise als nicht vertrauenswürdig eingestuften Absendern erhalten. Da auch Widerrufserklärungen von Verbrauchern ohne Weiteres per Mail abgegeben werden können, ist hier Vorsicht geboten.
Entscheidend ist, dass auch solche Mails, die im Spam-Ordner landen, rechtlich betrachtet als „zugegangen“ anzusehen sind. Das bedeutet vor allem, dass entsprechende Fristen – im Falle des Widerrufs also z.B. die Zwei-Wochen-Frist zur Erstattung geleisteter Zahlungen – zu laufen beginnen. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer tatsächlich Kenntnis von der Mail hatte oder nicht.
Um hier auf Nummer sicher zu gehen, ist daher dringend zu empfehlen, Spam-Ordner regelmäßig auf versehentlich aussortierte Mails zu überprüfen. Im Falle des Rechtsanwalts hielt des LG Bonn eine tägliche Kontrolle für erforderlich. Abhängig von der Größe eines Unternehmens und dem Aufkommen an Mails muss eine tägliche Kontrolle unter Umständen nicht sein. Zumindest ein- bis zweimal in der Woche aber sollte eine Überprüfung erfolgen, schon um etwaig einzuhaltende Fristen sicher wahren zu können.