Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Erlebnisgutscheinen

Erlebnisgutscheine werden seit Jahren immer mehr zu einem beliebten Geschenk. Vom Candlelight-Dinner bis zur Testfahrt im Rennwagen bieten die Veranstalter eine breite Palette von „Events“ an. Die Käufer profitieren dabei davon, dass die Erlebnisse meist innerhalb eines gewissen Zeitraums in Anspruch genommen werden können und nicht von Vornherein an ein bestimmtes Datum geknüpft sind. Der BGH hatte nun zu klären, inwieweit sich dieses Geschäftsmodell mit wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten in Einklang bringen lässt (Urteil vom 09.10.2013 – I ZR 24/12).

Als problematisch für die Veranstalter erwies sich nämlich in den vergangenen Jahren die Vorschrift des § 5a Abs. 3 UWG. Danach müssen Verbrauchern im Rahmen der Werbung bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden, nämlich zum einen alle für die konkrete Kaufentscheidung wesentlichen Informationen über die Ware oder Dienstleistung, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, zum anderen die Identität des Unternehmers oder ggf. die desjenigen, für welcher der Unternehmen tätig wird, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Wettbewerbszentralen und auch Gerichte hatten beanstandet, dass zu diesen Pflichtinformationen auch die Identität derjenigen Unternehmen gehöre, die die angebotenen Erlebnisse letztlich durchführen. Diese Unternehmen aber stehen – insbesondere bei langfristig verfügbaren Erlebnis-Angeboten – häufig gar nicht für die gesamte Laufzeit abschließend fest.

So war es auch im vom BGH entschiedenen Fall, der ein Angebot für ein Ballonfahrt betraf, das für drei Jahre einlösbar sein sollte. Der Erlebnis-Anbieter führte diese Ballonfahrt nicht selbst durch, sondern verpflichtete sich ausweislich seiner AGB lediglich dazu, die entsprechende Leistung eines Dritten an die Käufer zu vermitteln. Angaben dazu, wer die Ballonfahrten letztlich durchführen würde, gab es nicht.

Das sei auch nicht zu beanstanden, entschied der BGH. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei auf Fälle wie den vorliegenden gar nicht anwendbar, weil ja der Erlebnis-Anbieter selbst eine vertragliche Verpflichtung eingehe, nämlich die Vermittlung des Erlebnisses. Das Interesse der Verbraucher an einer Kenntnis des eigentlichen Erlebnispartners sei auch nicht als „wesentliche“ Information über § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG geschützt. Denn angesichts des langen Zeitraums, innerhalb dessen das Erlebnis abgerufen werden könne, sei zu erwarten, dass die jeweiligen Erlebnispartner häufiger wechselten. Die Angabe bereits zum Zeitpunkt des Kaufangebots sei daher praktisch unmöglich. Würde man § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG derart extensiv auslegen, wäre das gesamte Geschäftsmodell der Erlebnis-Anbieter in weiten Teilen hinfällig.

Das Urteil ist pragmatisch und im Ergebnis sehr zu begrüßen. Denn tatsächlich dürfte es nachgerade unmöglich sein, für ein bestimmtes Erlebnis alle möglichen Erlebnispartner im Vorwege zu benennen. Dies gilt zumal, wenn – wie bei den Großen der Branche – Erlebnisse bundesweit an diversen Standorten angeboten werden, die Zahl denkbarer Partner also sehr groß ist. Andererseits besteht durchaus ein berechtigtes Interesse der Verbraucher, bereits vor Vertragsschluss sehen zu können, welche Partner eingeschaltet werden, schon um deren Seriösität prüfen zu können. Insofern ist die rechtliche Basis des Urteils etwas wackelig. Allerdings dürfte das Interesse der Verbraucher an einer möglichst langen Laufzeit und Flexibilität der Erlebnis-Angebote dasjenige an einer Vorab-Information über die Erlebnispartner in der Regel deutlich überwiegen.

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