Die Preisangabeverordnung (PAngV) schreibt Unternehmen vor, wie sie im Sinne des Verbraucherschutzes ihre Waren mit Preien auszuzeichnen haben. Für Lebensmittel gilt dabei neben der Pflicht zur Angabe des Endpreises (ab 13.06.2014 Gesamtpreis) auch die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, also der Umrechnung des Endpreises auf ein bestimmtes Vergleichsmaß. Wie dieser Grundpreis zu berechnen ist und wie Verstöße geahndet werden können, hat der BGH klargestellt (Urteil vom 31.10.2013 – I ZR 139/12).
Konkret gestritten wurde um die Anzeigenkampagne einer Supermarktkette, die beim Kauf eines Getränkekastens mit zwölf Flaschen Inhalt eine Gratiszugabe von zwei weiteren Flaschen derselben Sorte versprochen hatte. Die Ware wurde so ausgezeichnet, dass neben dem Endpreis für den 12er-Kasten von 7,99 Euro ein Grundpreis von 0,57 Euro je Liter angegeben war. Dieser Grundpreis ergibt sich deshalb, weil in die Berechnung die beiden Gratisflaschen mit einbezogen worden waren.
Das ist nicht zu beanstanden, erklärte nun der BGH. Denn den Verbrauchern wäre nach der Gesamtpräsentation des Angebots klar, dass das Gratisgeschenk zum Hauptangebot dazugehöre. Insofern sei die Preisberechnung unter Einbeziehung aller 14 Flaschen rechtlich nicht zu beanstanden.
Weiter geht der BGH noch auf mögliche Verstöße gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht hinsichtlich der Benutzung des Begriffs „gratis“ ein, ohne hier allerdings Beanstandungen zu machen. Weder sei der Begriff hier in irreführender Art und Weise verwendet, weil Verbraucher ohne weiteres erkennen könnten, wie das Angebot zu verstehen sei. Auch – und erst Recht – sieht der BGH keinen Raum für die Annahme, Verbraucher würden deswegen getäuscht, weil sie trotz der Verwendung des Begriffs „gratis“ etwas bezahlen müssten. Es werde hier nicht der Eindruck erweckt, die gesamte Leistung sei gratis; vielmehr sei von Vornherein für jeden klar, dass lediglich zwei Flaschen gratis zu dem ganz normal zu erwerbenden 12er-Kasten hinzukämen.
Wie nebenbei stellt der BGH im Rahmen dieser Überlegungen fest, dass die beiden wettbewerbsrechtlichen Verbotsnormen der § 4 Nr. 11 UWG und § 5a Abs. 4 UWG gleichberechtigt nebeneinander stehen und auch parallel angewandt werden könnten. So würde z.B. eine unzureichende Preisauszeichnung sowohl einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG als auch einen Verstoß gegen die Vorgabe des § 5a UWG darstellen, alle wesentlichen Informationen im Rahmen der Werbung anzugeben. Diese Klarstellung dürfte künftig zu teureren Abmahnungen bei einschlägigen Wettbewerbsverstößen führen, weil stets gleich zwei Verbotstatbestände erfüllt wären.