Markenrecht: Markenschutz für Flüche und Beschimpfungen

Über Geschmack lässt sich bekanntlich trefflich streiten. Das gilt auch und insbesondere für Flüche und Beschimpfungen, die mancher noch als anstößig, weite Teile der Bevölkerung aber als zwar derb, aber dennoch völlig harmlos ansehen werden. Sollen solche Begriffe als Marke angemeldet werden, ist Vorsicht geboten. Denn die Spruchpraxis der europäischen und deutschen Markenämter und Gerichte ist alles andere als eindeutig, wie eine Entscheidung des BPatG zeigt (Beschluss vom 17.12.2013 – 27 W (pat) 507/13).

Hier ging es um die Anmeldung einer Marke „Fucking Hell“ für diverse Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 43. Das DPMA wies diese Anmeldung als anstößig zurück, weil insbesondere Kinder und Senioren den Begriff als englisches Schimpfwort verstünden. Für solche Zeichen dürfe kein Siegel staatlicher Anerkennung in Form einer Markeneintragung geschaffen werden. Der 27. Senat des BPatG bestätigte diese Auffassung und lehnte die Eintragung ab. Den Gang zum BGH scheuten die Anmelder.

Das ist bedauerlich, denn höchstrichterliche Klärung wäre hier nicht nur wünschenswert, sondern geradezu notwendig. Bislang herrscht in diesem Feld nämlich nicht einmal Einigkeit zwischen den einzelnen Senaten des DPMA.

Der 27. Senat zeigte sich beispielsweise vollkommen unbeeindruckt von dem Einwand der Anmelder, eine Marke „Fucking Hell“ sei für andere Waren und Dienstleistungen bereits eingetragen. Tatsächlich hat der 26. Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass nicht jede, von Teilen des Verkehrs als anstößig empfundene Marke der Schutz versagt werden könne. Erforderlich sei, dass die Marke die Grenzen des Anstands in unerträglicher Weise überschreite, z.B. durch einen massiv diskriminierenden Inhalt oder eine Beeinträchtigung der Menschenwürde. Das sind erheblich schärfere Kriterien als die bloße Anstößigkeit!

In einem ähnlichen Konflikt befindet sich der liberale 26. Senat auch mit dem EuG, das zuletzt in der Sache „FICKEN LIQURS“ zu entscheiden hatte. Das EuG versagte die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke – in Deutschland hatte die gleiche Marke vom 26. Senat des BPatG grünes Licht erhalten (siehe hierzu auch unseren Blog http://anwaltskanzlei-online.local/2014/02/03/markenrecht-marke-und-moral-ficken-liqurs/).

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