Das funkgestützte Ablesen des Energieverbrauchs in Wohneinheiten (sog. Smart Metering) birgt viele Vorzüge: So sparen sich Wohnungsverwaltungen, aber auch Bewohner Terminabstimmungen mit dem Ablesedienst, und es kann eine verlässliche Abrechnung der Energiekosten erfolgen. Um datenschutzrechtliche Bedenken auszuräumen, muss aber vertraglich ausgeschlossen werden, dass kleinteilige Nutzungsprofile erstellt werden können. Das entschied das AG Dortmund (Urteil vom 26.11.2013 – 512 C 42/13).
Im konkreten Fall wehrte sich ein überstimmtes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Einführung des Smart Metering-Verfahrens in dem Wohngebäude. Er fürchtete, über die funkgestützte Ablesefunktion könnten genaue Erkenntnisse darüber erlangt werden, wann er sich in der Wohnung aufhalte (und diese folglich stärker beheize bzw. Warmwasser verbrauche). Auch ließen sich insgesamt Rückschlüsse auf sein persönliches Leben ziehen.
Das Gericht folgt dieser Argumentation zu Recht nicht, sondern stellt die Vorteile für die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt heraus. Diese begründeten ein berechtigtes Interesse an der Einführung des Smart Meterings.
Allerdings, so stellt das Gericht – ebenfalls zu Recht – klar, müsste durch die vertragliche Ausgestaltung mit dem Ablesedient sichergestellt werden, dass die Erstellung der befürchteten Nutzungsprofile nicht möglich sei. Dies sei beispielsweise über eine Beschränkung der Auswertung auf den jährlichen Abrechnungszeitpunkt zu erreichen. Die Daten müssten danach zuverlässig wieder gelöscht werden.
In einer ähnlichen Fallgestaltung aus dem Mietrecht hatte der BGH datenschutzrechtliche Fragen noch nicht einmal erörtert, weil bereits umstritten ist, ob und inwieweit es sich bei den Informationen über das Heizverhalten überhaupt um personenbezogene Daten handele. Dies allerdings ist grundsätzlich zu bejahen, denn insoweit sind die Einwände des Klägers im Dortmunder Verfahren durchaus nachvollziehbar und begründet. Würden regelmäßige Auswertungen vorgenommen, ließen sich aus den ermittelten Daten nämlich sehr wohl Rückschlüsse auf längere Abwesenheiten ziehen.
Insgesamt wird bei der Ausgestaltung des Smart Meterings dabei tatsächlich auf datenschutzrechtliche Aspekte im oben beschriebenen Sinne eingegangen werden müssen. Der Grundsatz jährlicher Abrechnung erfährt dabei bei einem Mieterwechsel selbstverständlich eine Ausnahme. Denn in einem solchen Fall verpflichtet die Heizkosten-Verordnung zu einer genauen Teilabrechnung.