Werbung mit Ergebnissen der Stiftung Warentest ist – ein gutes Abschneiden vorausgesetzt – für Unternehmen ausgesprochen attraktiv, um Konsumenten mit einem objektiven Qualitätssiegel zu überzeugen. Rechtlich birgt die Werbung mit solchen Testergebnissen aber gewisse Risiken. Das OLG Hamburg hat die Voraussetzungen für die wettbewerbskonforme Nutzung klargestellt (Beschluss vom 14.11.2013 – 3 U 52/13).
Nach dem Beschluss, mit dem das Gericht die Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des LG Hamburg verwarf, darf ein Unternehmen mit dem Testergebnis „gut (1,9)“ werben, ohne darauf hinweisen zu müssen, dass andere Unternehmen zwar dieselbe Note „gut“, aber einen besseren Punktwert (nämlich 1,7 bzw. 1,8) erreicht hatten.
Hätte kein Wettbewerber eine bessere Note (hier also „sehr gut“) erhalten und lägen die Punktwerte so eng beieinander, bestehe keine Gefahr für eine Irreführung der Verbraucher durch den unterlassenen Hinweis auf die besseren Testergebnisse der Konkurrenz. Denn, so das Gericht, die Verbraucher würden ihre Kaufentscheidung bei so geringfügigen Unterschieden nicht von der Punktwertung abhängig machen. Ein Verständnis der Werbung durch die angesprochenen Verkehrskreise dahingehend, dass der Eindruck vermittelt werde, kein Unternehmen habe im Test besser abgeschnitten, sei nicht anzunehmen.
Eine überzeugende Begründung im Einzelfall, wird doch tatsächlich bei lediglich marginalen Unterschieden in der Testbewertung kaum ein Verbraucher die Abweichung um Zehntelpunkte zur Grundlage seiner Kaufentscheidung machen. Hier dürften eher andere Aspekte, nicht zuletzt der Preisvergleich zwischen den praktisch gleichwertigen Produkten den Ausschlag für den Kauf geben.
Nichtsdestotrotz bleiben Fragen offen: Wo zum Beispiel ist die Grenze zwischen nach der Testbewertung gleichwertigen Produkten und solchen mit deutlichen Qualitätsunterschieden zu sehen? Bei zwei mit „gut“ bewerteten Produkten, von denen eines die Note 1,6, das andere die Note 2,4 erreicht, dürfte die Bewertung durchaus potentielle Auswirkungen auf die Kaufentscheidung haben.
In einem solchen Fall sollte daher weiterhin unbedingt eine Einordnung der eigenen Bewertung in der Werbung erfolgen, um Abmahnungen wegen Irreführung auszuschließen. Dies gilt selbstverständlich auch weiterhin dann, wenn Konkurrenzprodukte eine bessere Note im Test erzielt haben. Eine solche Einordnung kann zum Beispiel durch die Angabe des Rangs im Test, durch die Durchschnittsnote aller getesteten Produkte oder durch die Verteilung der Notenstufen im Endergebnis des Tests erfolgen.