Wer ein Glücksspiel betreibt, muss hierfür eine spezielle Erlaubnis besitzen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nun zugunsten der Anbieter letztinstanzlich entschieden, dass der Begriff des Glücksspiels nicht zu weit gezogen werden darf (Urteil vom 16.10.2013 – 8 C 21.12).
Im konkreten Fall ging es um das Online-Spiel „Super-Manager“, bei dem die Teilnehmer gegen eine einmalige Gebühr von 7,99 Euro ein eigenes Fußballteam zusammenstellen und eine Meisterschaft austragen können. Für die jeweils Bestplatzierten der Hin- und Rückrunde sowie den Gesamtsieger waren von Sponsoren bereitgestellte Gewinne ausgelobt.
Die zuständige Glücksspielaufsicht des Landes Baden-Württemberg sah hierdurch die Voraussetzungen eines Glücksspiels i.S.d. Glücksspielsstaatsvertrags (GlüStV) erfüllt und untersagte mangels Erlaubnis die Durchführung des Online-Spiels. Der Anbieter wehrte sich und bekam nun in letzter Instanz Recht.
Die einschlägige Vorschrift des GlüStV definiert ein Glücksspiel so, dass ein Entgelt geleistet werden müsse, aus dem dem Teilnehmer eine Gewinnchance erwächst. Dass, wer an dem Super-Manager teilnehmen und damit auch eine Chance auf die ausgelobten Gewinne haben wollte, hierfür notwendig die Teilnahmegebühr zu zahlen habe, reichte dem BVerwG indes nicht aus.
Denn, so die Richter, die Zahlung der Teilnahmegebühr allein begründe noch nicht die Gewinnchance. Diese hänge auch nicht allein vom Glück ab, sondern erfordere eine ganze Reihe von Zwischenschritten, nämlich der Aufstellung einer konkurrenzfähigen Mannschaft während der Bundesliga-Saison. Mit dem Teilnahmebeitrag werde somit lediglich die Berechtigung erworben, an dem Spiel überhaupt teilnehmen zu können. Das BverwG lehnt sich dabei eng an die vom BGH aufgestellten Grundsätze zu § 284 StGB an, welcher das Betreiben verbotener Glücksspiele unter Strafe stellt.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn bei Spielen wie dem Fußball-Manager ist die Gewinnchance tatsächlich nicht – wie bei Glücksspielen generell – üblich zumindest ganz wesentlich vom Zufall abhängig. Vielmehr werden hier lediglich kenntnisreiche und engagierte Spieler eine ernsthafte Möglichkeit haben, die ausgelobten Preise zu gewinnen. Dennoch sind Spiele mit Gewinnmöglichkeit insbesondere im Online-Bereich vor dem Go-Live sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob und welche Handlungen die Spieler vornehmen müssen, um eine Gewinnchance zu erwerben. Bloß vordergründig vorhandene Zwischenschritte dürften den Anforderungen des BVerwG und des BGH nämlich nicht genügen. Anbietern drohen in einem solchen Fall Bußgelder und u.U. sogar strafrechtliche Konsequenzen.