Internetrecht: Copyright-Vermerk muss unmittelbar in der Bilddatei stehen

Erneut könnte eine Abmahnwelle durch Deutschland wogen – und wieder nähme sie ihren Ausgang in Köln. Das Landgericht hat entschieden, dass Copyright-Vermerke im Internet direkt in der Bilddatei angebracht werden müssen (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014 – 14 O 427/13). Im Gegensatz zu den berühmt gewordenen Porno-Streaming-Entscheidungen aus dem vergangenen Dezember ist dieses Urteil aus der Domstadt aber recht sorgfältig begründet. Für Webseiten-Anbieter besteht nun Prüf- und Handlungsbedarf.

In der zweiten Instanz wurde der Antrag zurückgenommen. Denn das OLG Köln hatte zu erkennen gegeben, dass es der Entscheidung der Vorinstanz nicht folgen werde (Beschluss vom 15.08.2014 – 6 U 25/14; siehe hierzu unseren Blog http://anwaltskanzlei-online.local/2014/10/17/internetrecht-urheberrechtsvermerk-direkt-in-der-bilddatei-wohl-doch-nicht-erforderlich/). Es besteht in dieser Frage dennoch keine Gewissheit, weswegen Webseiten-Betreiber dennoch Vorsicht walten lassen sollten.

Darum ging’s:

Die Beklagte hatte Bilder aus der Datenbank von Pixelio heruntergeladen und auf ihrer Website genutzt. Die Pixelio-Lizenzbedingungen sehen vor, dass bei jeder Verwendung ein Copyright-Hinweis benutzt werden muss, der sowohl den Namen des Fotografen als auch einen Verweis auf Pixelio enthält.

Ein solcher Hinweis war auf der Internet-Seite auch in nicht zu beanstandender Weise angebracht. In Sicherheit wog sich die Beklagte deshalb aber zu Unrecht. Denn – und das dürfte für die übergroße Mehrzahl aller nach HTML-Standards programmierten Seiten gelten – durch einen bloßen Rechts-Klick ließ sich das Bild auch isoliert anzeigen. Diese Ansicht enthielt nun keinen eigenen Hinweis auf die Urheberrechtslage.

Das sagt das Gericht:

Dies sei eine neue, eigenständige Verwendung des Fotos. Danach gälten auch für diese Ansicht einerseits das Urheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG sowie andererseits die Pixelio-Lizenzbedingungen. Es hätte also auch hier der Hinweis auf den Fotografen und Pixelio selbst erscheinen müssen.

Den Einwand, dies sei im Internet schlicht nicht üblich, ließen die Richter nicht gelten. Denn eine solche Übung werde mindestens durch die insoweit – tatsächlich – eindeutigen Lizenzbedingungen überlagert. Die verlangten schließlich die Nennung für jede Verwendung. Jede Anzeige unter einer eigenständigen URL sei als eigenständige Nutzungshandlung anzusehen.

Auch dem Hinweis, eine Ergänzung der isolierten Ansicht eines Bildes in der oben beschriebenen Art und Weise um einen Copyright-Vermerk sei technisch unmöglich, folgte das Gericht nicht. Denn bereits mit einfachen Bildbearbeitungsprogrammen sei es ohne besondere technische Kenntnisse sei es ohne Weiteres möglich, den geforderten Copyright-Vermerk direkt in die Bilddatei zu integrieren.

Das ist zu tun:

Es ist ratsam, nun zumindest sämtliche Bilder, die von Pixelio heruntergeladen und auf der eigenen Website integriert wurden, wie beschrieben mit einem eigenen Copyright-Hinweis im Bild zu versehen. Werden Bilder von anderen Datenbanken benutzt, lohnt ein Blick in die Lizenzbedingungen um zu prüfen, ob diese ähnliche Klauseln enthalten.

Problematisch ist das Urteil aus rechtlicher Perspektive deswegen, weil zu den Urheberrechten auch das Recht zur Bearbeitung des geschützten Werks gehört. Deswegen sollte der Hinweis in möglichst neutraler Form erfolgen. Hierin sah auch das OLG Köln einen entscheidenden Punkt für seine abweichende Auffassung.

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