eCommerce: Neue Verbraucherrechte im Fernabsatzgeschäft ab Juni 2014 (Teil V)

Am 13.06.2014 treten in Deutschland die neuen – EU-weit einheitlichen – Vorschriften zum Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern in Kraft. Wesentliche Änderungen ergeben sich für deutsche Händler insbesondere in zwei Bereichen: Zum einen wird ein neues Muster-Widerrufsformular eingeführt und die Belehrungspflichten des Unternehmers entsprechend erweitert (Teil I). Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, den Widerruf auch online zu erklären (Teil II). Außerdem ändern sich einige Angabepflichten für Online-Shops (Teil III) sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs (Teil IV). Schließlich gibt es weitreichende Änderungen für den Handel mit digitalen Inhalten (Teil V).

Beschäftigten sich die bisherigen Beiträge der Reihe mit Neuregelungen allgemeiner Natur, stellt Teil V die Änderungen für den Fernabsatz-Handel mit digitalen Inhalten in den Mittelpunkt.

Digitale Inhalte sind praktisch alle medialen Angebote, die auf Datenträgern oder im Wege des Downloads oder Steamings verbreitet und vertrieben werden können. Dazu gehören also insbesondere Software, Apps, eBooks, Videospiele, Musikdateien, Bilder, Videos und Fernsehbeiträge.

Wie genau die Verbraucherrechte ausfallen, hängt davon ab, ob die digitalen Inhalte auf einem körperlichen Datenträger oder im Wege des Downloads oder Streamings angeboten werden.

Beim Versand digitaler Inhalte auf einem Datenträger ergeben sich Änderungen gegenüber der aktuellen Rechtslage nur in Details. So wird nun klargestellt, dass ein Widerrufsrecht für auf Datenträgern übersandte Computersoftware, Audio- oder Videodateien nur noch dann erlischt, wenn der Verbraucher die Versiegelung einer Packung (also Siegeletiketten oder auch eine Cellophanpackung) entfernt hat. Ob gesetzgeberisches Versehen oder schwer verständliche Absicht: eBooks sind von dieser Ausnahme definitiv ausgeschlossen. Für diese gilt also in jedem Falle das Widerrufsrecht.

Werden digitale Inhalte via Download oder Streaming angeboten, sind die Neuerungen umfassend. Denn bislang waren diese Waren, die sich nicht zurücksenden lassen, von den Widerrufsregelungen komplett ausgenommen. Das ändert sich: Ab dem 13. Juni 2014 gilt das Widerrufsrecht auch für Downloads und Streamings. Das bedeutet, dass die Unternehmen entsprechende Hinweis- und Informationspflichten im gleichen Umfange wie die analoge Konkurrenz treffen.

In der Sache können Unternehmen für den Bereich der digitalen Inhalte das Widerrufsrecht allerdings entweder dadurch umgehen, dass der Vertrag erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfüllt wird. Oder der Verbraucher verzichtet ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht. Das setzt voraus, dass der Verbraucher zunächst über sein Widerrufsrecht belehrt wird um sodann aktiv – also durch eigenes Markieren einer Checkbox – erklärt, mit der sofortigen Leistungserbringung durch das Unternehmen und dem gleichzeitigen Verlust seines Widerrufsrechts einverstanden zu sein. Auf diese bereits abgegebene Verzichtserklärung ist der Verbraucher in der Bestellbestätigung nochmals hinzuweisen.

Anbieter von Download- oder Streamingportalen werden also einiges zu tun haben, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Hinzukommen noch zwei bedeutsame und in ihren Folgen noch nicht vollständig absehbare neue Informationspflichten.

Zum einen muss der Verbraucher vor Vertragsschluss bei allen digitalen Inhalten über deren Funktionsweise und technische Schutzmaßnahmen unterrichtet werden. Bei Software wird dies durch die Abrufbarkeit des Benutzerhandbuchs noch verhältnismäßig leicht zu machen sein. Für MP3s oder manche Videospiele hingegen werden entsprechende Beschreibungen über die Nutzung wohl erst noch geschrieben werden müssen.

Die zweite neue Informationspflicht betrifft Fragen der Interoperabilität und Kompatibilität der digitalen Inhalte. Diese Angaben dürfen auf das Wesentliche beschränkt werden und sollen den Verbraucher nur in die Lage versetzen, die Systemvoraussetzungen zu können. Für „banale“ Dateiformate wie MP3 oder PDF dürften nähere Erläuterungen daher entbehrlich sein. Für Software sind die Angaben ohnehin obligatorisch.

Insgesamt sind die Neuerungen im Bereich digitaler Inhalte leider kaum praxisnah ausgefallen. Insbesondere Download- und Streamingportale werden mit den Folgen zu kämpfen haben. Der Nutzen für die Verbraucher ist zudem nicht immer klar erkennbar.

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