Urheberrecht: Urheberrechtsschutz für Designwerke deutlich aufgewertet

Der BGH hat unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung den Urheberrechtsschutz für Designwerke deutlich erweitert (Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug). Designer können nun unter anderem auch nachträglich Vergütungsansprüche geltend machen. Die Folgen für Web-Designer oder Gestalter von GUIs sind noch nicht absehbar.

Worum es konkret ging: Klägerin des Verfahrens vor dem BGH war eine selbstständige Spielwarendesignerin, die für die Beklagte vor Jahren einen sog. Geburtstagszug gestaltet hatte. Der wurde zu einem echten Verkaufs- und Kassenschlager. §§ 32, 32a UrhG sichern dem Urheber eines Werks eine angemessene Vergütung zu, die auch nachträglich angepasst werden kann. Diese Vorschriften lassen sich vertraglich nicht ausschließen, sind also zwingendes Recht. Unter Berufung auf diesen sog. Bestseller-Paragrafen verlangte die Designerin nun eine nachträglich deutlich höhere Vergütung wegen des großen Verkaufserfolgs.

 Die Klage hatte erst vor dem BGH Erfolg. Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche abgelehnt, weil der BGH bislang immer die Linie vertreten hatte, dass für Design-Werke besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, um ihnen den vollen urheberrechtlichen Schutz zu gewähren. Diese hohen gestalterischen Anforderungen wären bei dem Geburtstagszug wohl nicht zu erfüllen gewesen.

Allerdings änderte der BGH nun seine grundsätzliche Einschätzung: Danach reicht es auch bei Designs aus, wenn diese eine über den bloßen Gebrauchszweck hinausgehende, irgendwie künstlerische Gestaltung aufweisen. Zur Begründung führt der BGH eine seit 2004 geltende Gesetzeslage im Designrecht an, welche die unterschiedliche Beurteilung von Designs unmöglich mache.

Die Konsequenz: Auch Designer genießen nun den vollen Urheberrechtsschutz, haben also insbesondere auch die Ansprüche aus den §§ 32, 32a UrhG. Diese können auch rückwirkend für alle Designs geltend gemacht werden, soweit diese immer noch verwendet und verwertet werden.

Für die Zukunft gilt, dass Verträge mit Software- oder Web-Designern im Interesse der Unternehmen noch sorgfältiger gestaltet werden sollten. Auch dürfte die Tatort-Entscheidung des OLG München (Urteil vom 10.02.2011 – 29 U 2749/10) wieder stärker in den Blick geraten, in der das Gericht die Nachvergütungsansprüche für untergeordnete Beiwerke – darin den Tatort-Vorspann im Verhältnis zu den Filmen selbst – ausgeschlossen hatte.

Dennoch dürften für Designer zwar keine goldenen Zeiten anbrechen, erfolgreiche Designs lassen sich für sie aber künftig deutlich leichter versilbern.

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