Wettbewerbsrecht: Hinweis auf möglichen Schufa-Eintrag in Mahnschreiben

Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen in formalisierten Mahnschreiben darauf hinweist, dass die Sache bei weiterer Zahlungsverweigerung an ein Inkasso- oder Rechtsanwaltsbüro abgegeben werden und dies einen negativen Schufa-Eintrag nach sich ziehen könnte. Dies gilt sogar dann, wenn die Schufa eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen selbst aktiv ablehnt. So entschied das OLG Hamburg (Urteil vom 30.01.2013 – 5 U 174/11).

Im konkreten Fall wehrte sich die Schufa gegen ein Unternehmen, das – so der Vortrag – Abo-Fallen im Internet betrieb. Die Verbraucher, die dort in sog. „Abzockfallen“ tappten, erhielten standardisierte Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:

„Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir […] den weiteren Einzug einem darauf spezialisierten Inkasso-/Rechtsanwaltsbüro übertragen werden. Dadurch entstehen Ihnen weitere Kosten und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen weitere Nachteile, wie z.B. ein negativer Schufa-Eintrag.“

Hierin sah die Schufa eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung wegen einer Täuschung des Verkehrs über Eigenschaften und Rechte des Unternehmens gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Denn das Unternehmen selbst unterhalte weder Beziehungen zur Schufa, könne also selbst gar keinen Eintrag erwirken. Überdies lehne die Schufa eine Zusammenarbeit mit Unternehmen, die von ihr als „Abo-Falle“ oder „Abzockunternehmen“ angesehen würden, ohnehin generell ab.

Die Richter des OLG Hamburg folgten dieser Argumentation – anders als die Vorinstanz – nicht. In dem Schreiben würde weder ausdrücklich noch sinngemäß der falsche Eindruck erweckt, als könne das Unternehmen selbst einen Schufa-Eintrag herbeiführen. Vielmehr werde deutlich gemacht, dass dies im Zweifel erst nach und durch Einschaltung eines Inkasso- oder Rechtsanwaltsbüros möglich werde.

Es sei auch nicht anzunehmen, dass Verbraucher dem Schreiben einen anderen Sinngehalt beimessen würden. Denn man dürfe davon ausgehen, dass durchschnittliche Verbraucher ein Mahnschreiben aufmerksam durchlesen und dessen Bedeutung erfassen würden. Dass das Schreiben insgesamt hohen Druck aufbaue, die vermeintlich geschuldete Zahlung zu leisten, ändere daran nichts.

Auch die Tatsache, dass die Schufa eine Zusammenarbeit grundsätzlich ablehne, mache den Hinweis nicht wettbewerbswidrig. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass sich entweder die Bewertung ändere oder aber das Unternehmen mit einem Inkasso- oder Rechtsanwaltsbüro kooperiere, das mit der Schufa in Vertragsbeziehungen stehe. Dann aber wäre es möglich, zumindest eine gewisse Anzahl von Einträgen erfolgreich zu platzieren. Dies gälte auch dann, wenn die Schufa das entsprechende Vertragsverhältnis danach alsbald kündigen würde.

Im Rahmen des Forderungseinzugs bringt das Urteil an einer wichtigen Stelle Klarheit: Hinweise auf mögliche Schufa-Einträge sind in Mahnschreiben unter den genannten Voraussetzungen zulässig, auch wenn das Unternehmen selbst sie gar nicht veranlassen könnte.

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