Zeitlich begrenzte Rabatt- oder sonstige Verkaufsförderungsaktionen dürfen nur unter engen Voraussetzungen zulasten der Abnehmer verkürzt oder verlängert werden. Dies bestätigte der BGH erneut und verurteilte ein Einzelhandelsunternehmen wegen irreführender und damit wettbewerbswidriger Werbung (Urteil vom 16.05.2013 – I ZR 175/12).
Konkret ging es um die im Einzelhandel mittlerweile üblich gewordenen Treuepunkt-Aktionen: Bei jedem Einkauf ab einem bestimmten Warenwert erhalten die Kunden Treuepunkte oder ähnliche Wertmarken. Diese können gesammelt werden. Für den jeweiligen Aktionszeitraum werden Vergünstigungen angekündigt, zum Beispiel der preisgünstige Erwerb von bestimmten Markenwaren (Messer, Töpfe, Gläser, Koffer etc.).
So hatte es auch ein Einzelhandelsunternehmen gehandhabt und im Frühjahr 2011 eine Treuepunkt-Aktion gestartet. Bis Anfang August sollten die Kunden gegen Vorlage der Treuehefte zu besonders günstigen Preisen Messer eines namhaften Herstellers erhalten. Die Aktion schlug so gut ein, dass der Vorrat an Messern bereits Ende Mai erschöpft war. Das Unternehmen brach die Aktion daraufhin ab. Einen Hinweis darauf, dass der Vorrat beschränkt sei, hatte es gegenüber den Kunden nicht gegeben.
Dies beurteilte der BGH als Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine zeitlich befristete Aktion müsse grundsätzlich über den gesamten angekündigten Zeitraum durchgeführt werden. Unzulässig sind Verkürzungen oder Verlängerungen, wenn diese von vornherein eingeplant waren.
Unzulässig sind aber auch Verkürzungen, die zwar nicht eingeplant, vielleicht auch noch nicht einmal absehbar waren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Fall der Treuepunkt-Aktion – die Kunden eine Art Währung für den Erwerb bestimmter Produkte erhalten würden. Ginge der Vorrat nun unerwartet schnell zur Neige, müsste diesen Kunden zumindest eine Alternative angeboten werden.
Diese Alternative hätte darin bestehen können, andere Artikel für die Wertmarken anzubieten, die ursprünglich angebotenen Messer zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzubieten oder den Kunden Einkaufsgutscheine auszustellen.
Die Entscheidung überzeugt, denn sie erkennt an, dass viele Verbraucher geneigt sein werden, die fragliche Einzelhandelskette gerade wegen einer bestimmten Treuepunkt-Aktion vermehrt zu frequentieren. Daher darf die Treuepunkt-Aktion nicht als unlauteres Lockangebot ausgestaltet sein, sondern der Unternehmer muss sich an seinem Werbeversprechen insoweit festhalten lassen.
Aufseiten der Unternehmen ist daher zu empfehlen, die Aktion anders auszugestalten. Der Aktionseitraum sollte auf den Erwerb der Treuepunkte bezogen werden. Danach werden die beworbenen Produkte in adäquater Anzahl, aber nur solange der Vorrat reicht, für die Treuekunden bereitgehalten.