Wer Werbung schaltet, muss die angesprochenen Verbraucher bereits im Rahmen der Anzeige deutlich auf seine Identität und Anschrift hinweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anzeige eine konkrete Aufforderung zum Kauf enthält. Das OLG Rostock hat die Anforderungen für eine solche Aufforderung jetzt sehr niedrig angesetzt (Urteil vom 27.03.2013 – 2 U 21/12).
Danach sei eine Aufforderung zum Kauf bereits dann anzunehmen, wenn die Werbung die notwendigen Produkt- und Preisinformationen enthalte, um einem Verbraucher die Abgabe eines Angebots zu ermöglichen. Hierfür sind zum Beispiel Mindestpreise („ab…“) ausreichend. Nicht entscheidend ist zudem die Frage, ob zahlreiche Verbraucher sich tatsächlich noch weitere Informationen an anderer Stelle einholen würden.
Rechtsfolge einer solchen Aufforderung zum Kauf sind die umfassenden Informationspflichten nach § 5a Abs. 3 UWG aus, also gem. dessen Nr. 2 auch die Angabe von Identität und Anschrift des Werbenden. Die Nachholung dieser Pflichten zu einem späteren Zeitpunkt sei nicht zulässig. Zu dieser Entscheidung gelangt das Gericht nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben, welche in dieser Frage Klarheit tatsächlich nicht vermissen lassen.
Im Zweifel sollten werbende Unternehmen deshalb unbedingt auf die entsprechenden Angaben achten und die Werbeanzeigen entsprechend gestalten. Dies gilt umso mehr, als Preisinformationen und detaillierte Produktangaben zum Bestandteil der Werbung gemacht werden.