Auch wer alles unternimmt, was die berufliche Sorgfalt gebietet, kann einen Wettbewerbsverstoß begehen. Das entschied der EuGH und bringt damit weitere Klarheit in das System der wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken (Urteil vom 19.09.2013 – C-435/11). Betroffene Unternehmen sind auf Schadensersatzansprüche verwiesen.
Zunächst mutet die Entscheidung merkwürdig, ja nachgerade ungerecht an. Sie lässt sich nur mit Blick auf die durch die einschlägigen Vorschriften geschützten Verkehrskreise verstehen. Was war geschehen?
Zwei österreichische Reisebüros organisieren Skifreizeiten und werben hierfür u.a. mit Prospekten. Bei der Gestaltung seines aktuellen Programms hatte sich Reisebüro 1 mit verschiedenen Hotels auf Exklusiv-Konditionen geeinigt. Die Hotels sicherten vertraglich zu, für bestimmte Zeiträume zum einen noch keine Zimmer an andere Veranstalter vermietet zu haben und dies auch künftig nicht zu tun. Einzig Reisebüro 1 dürfe für den Zeitraum Kontingente in Anspruch nehmen. Jede abweichende Regelung sollte der ausdrücklichen Zustimmung von Reisebüro 1 unterliegen. In diesem Wissen, alles Notwendige getan zu haben, warb Reisebüro 1 mit seinen Exklusiv-Angeboten.
Was die Verantwortlichen nicht wussten und angesichts der eindeutigen Vertragslage auch nicht befürchten mussten: Mehrere Hotels hatten unter Bruch dieser Vereinbarung auch Kontingente an Reisebüro 2 vermietet. Die Angebote in dem Prospekt von Reisebüro 1 waren demnach objektiv falsch, weil die Kontingente eben doch nicht „exklusiv“ nur bei Reisebüro 1 zu buchen gewesen wären.
Entsprechende objektiv falsche Angaben in der Werbung sind durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verboten. Grund hierfür ist die mögliche Irreführung der Verbraucher. Hier liegt auch der Schlüssel zum Verständnis des Urteils. Denn ob die Angaben falsch sind, weil der Unternehmer böswillig oder mindestens schlampig war, oder ob er selbst hinters Licht geführt wurde, spielt für die Irreführung der Verbraucher natürlich keine Rolle. Die können die Umstände, wie es zu der falschen Angabe kam, schließlich nicht erkennen. Für sie bleibt es dabei, dass sie in ihrer Entscheidung, das Angebot des werbenden Unternehmens in Anspruch zu nehmen, von objektiv falschen Voraussetzungen ausgehen.
Insofern ist verständlich, warum der EuGH der von den österreichischen Gerichten zunächst vertretenen Auffassung, ein werbendes Unternehmen, dass alle erforderliche Sorgfalt bei der Gestaltung seiner Werbung angewandt habe, müsse dies einem Unterlassungsanspruch der Wettbewerber entgegenhalten könne, eine Absage erteilte. Denn die Missachtung der beruflichen Sorgfalt ist zwar in anderen Vorschriften der Richtlinie als Voraussetzung für die Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung genannt. In Bezug auf das Verbot objektiv falscher Werbung fehlt eine solche Voraussetzung indes aus den oben genannten Gründen.
Die betroffenen Unternehmen sind aber dennoch nicht schutzlos. Im konkreten Fall wird sich Reisebüro 1 durch Schadensersatzansprüche gegenüber den vertragsbrüchigen Hotels schadlos halten können.