„An den Nachweis eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags […] sind regelmäßig keine geringen Anforderungen zu stellen.“ In großer Offenheit mahnt der BGH mit diesem Leitsatz zu einer sorgfältigen Dokumentation solcher markenrechtlicher Vereinbarungen (Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 93/12). Besonders wichtig wird diese Nachweisbarkeit, wenn es nach Beendigung einer Zusammenarbeit um die Weiternutzung von Marken und Kennzeichen geht.
Konkret hatte der BGH einen Streit zwischen zwei Gabelstapelherstellern zu entscheiden. Beide Unternehmen wurden in Italien und Deutschland ursprünglich von denselben Personen gegründet, bzw. gingen aus den von diesen gegründeten Unternehmen später hervor. Bereits seit ca. 1970 bestand zwischen den Unternehmen eine Zusammenarbeit, welche nun – rund vierzig Jahre später – in die Brüche gegangen war.
Beide Unternehmen führten aber nach wie vor dieselbe, bzw. eine der jeweils anderen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung und benutzten diese auch für ihre auf dem Markt angebotenen Gabelstapler, nämlich „Baumann“. Fraglich war nun, welchem Unternehmen das Vorrecht an dieser Bezeichnung zusteht.
Einige Fakten waren dabei vollkommen unstreitig. Das italienische Unternehmen berief sich – von der Gegenseite unwidersprochen – darauf, seit 1971 mit dem Unternehmenskennzeichen „Baumann“ auch in Deutschland Gabelstapler anzubieten. Das deutsche Unternehmen wiederum kann für sich in Anspruch nehmen, seit 1979 Inhaberin einer Marke „Baumann“ für Gabelstapler zu sein.
Grundsätzlich, so der BGH, würde sich das ältere Unternehmenskennzeichen gegen die jüngere Marke durchsetzen. Somit wäre also das italienische Unternehmen siegreich aus dem Verfahren herausgegangen. Allerdings führte der deutsche Hersteller an, dass die Unternehmen – bzw. ihre Rechtsvorgänger – bereits vor Entstehung des Unternehmenskennzeichens einen Lizenzvertrag geschlossen hätten. An diesem sei das deutsche Unternehmen als Lizenzgeber, das italienische als Lizenznehmer beteiligt gewesen.
Wäre dies korrekt, würde sich das Blatt im Prozess wenden. Denn, so der BGH weiter, im Rahmen eines Lizenzvertrags entstandene Rechte kämen nach dessen Beendigung ausschließlich dem Lizenzgeber zugute. Der Lizenznehmer könne sich diesem gegenüber auf solche Kennzeichenrechte nicht berufen. Der Grund ist klar: Der Lizenznehmer leitet seine Rechte ja ausschließlich vom Lizenzgeber her. Es wäre daher unbillig, aus diesem abgeleiteten Recht dem Lizenzgeber später etwas entgegenzuhalten. Endet der Lizenzvertrag, ist der Lizenznehmer daher nicht besser zu stellen als jeder andere Dritte, welcher zu diesem Zeitpunkt Kennzeichenrechte begründet. Im Zweifel hat in einer solchen Situation also der vormalige Lizenzgeber die deutlich besseren Karten.
Wenn, ja wenn er den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrags denn nachweisen kann. Ein solcher muss nämlich nach dem Urteil des BGH in jedem Falle schriftlich dokumentiert sein. Eine bloß konkludente Verabredung – eine solche also, die nicht ausdrücklich verabredet wurde, sondern sich lediglich aus dem schlüssigen Verhalten der Parteien herleiten ließe – reiche hier nicht aus.
Für die Praxis heißt das zweierlei: Erstens ist es dringend zu empfehlen, lizenzrechtliche Absprachen schriftlich zu treffen. Und zweitens gilt es, derlei Vereinbarungen sorgfältig und zentral aufzubewahren, damit sie auch nach vierzig Jahren wie im oben genannten Beispiel noch ohne weiteres auffindbar sind.
Aus der Sicht des Lizenznehmers ist nach der Entscheidung des BGH noch einmal klarer, dass sie bereits bei Abschluss des Lizenzvertrags darauf pochen sollten, dass auch für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit adäquate Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang könnte geregelt werden, dass und in welchem Umfang dem Lizenznehmer eine durch seine Tätigkeit erlangte Verkehrsgeltung der lizenzierten Marke nicht nach Beendigung des Lizenzvertrags dem Lizenznehmer zugute kommen müsste.