Mit einem Federstrich hat das EuG zuletzt den Prüfungsumfang für Markenanmeldungen europaweit erheblich erweitert. Denn in der Sache CASTEL ./. Castell (Az. T-320/10) entschied das Gericht, dass bereits die bloße Ähnlichkeit einer Marke zu einer wenig bekannten geografischen Herkunftsangabe ein absolutes Schutzhindernis begründen kann.
Hierbei, so die Richter, komme es nämlich allein darauf an, ob die geografische Herkunftsangabe in ihrem näheren Umkreis mit bestimmten Waren in Verbindung gebracht werde. Im konkreten Fall scheiterte deshalb die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „CASTEL“ einer Französin für alkoholische Getränke (außer Bier) an der – tatsächlich allenfalls regionalen – Bekanntheit des fränkischen Weinorts Castell.
Die Konsequenzen des Urteils sind noch nicht absehbar, insbesondere auch nicht, ob sich diese neue extrem weitgehende Ansicht dauerhaft wird durchsetzen können. Denn angesichts von aktuell 28 EU-Mitgliedsstaaten ist die Möglichkeit, bei einer Markenanmeldung irgendeine, lokal in Estland, Portugal oder Rumänien gebräuchliche und bekannte geografische Herkunftsbezeichnung zu berühren, stets gegeben.
Um eine Nichteintragung oder sogar eine Löschung – möglicherweise erst nach Jahren – zu vermeiden, werden also vorerst umfangreiche Prüfungen geografischer Herkunftsangaben einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung vorausgehen müssen.