Medienrecht: E-Mailadresse gehört zu den Pflichtangaben im Impressum

Betreibt ein Unternehmen einen Internetdienst, schreibt § 5 Telemedien-Gesetz (TMG) eine Reihe von Impressumsangaben zwingend vor. Hierzu gehört auch eine E-Mail-Adresse, welche auch nicht durch das Vorhalten eines Online-Kontaktformulars ersetzt werden kann. Dies entschied das Kammergericht in Berlin (Urteil vom 07.05.2013 – 3 U 32/12).

Online-Kontaktformulare zwängten den Nutzer des Internetangebots in ein vom Anbieter vorgegebenes Korsett und seien deswegen nicht als gleichwertiger Ersatz für die Angabe einer E-Mailadresse anzusehen, so der Senat. Insbesondere sei es unzulässig, Online-Kontaktformulare zu verwenden, bei welchen der Nutzer durch entsprechende Vorgaben gezwungen sei, sein Anliegen bestimmten Kategorien zuzuordnen. Ebenfalls missfiel den Richtern die Begrenzung der maximalen Zeichenzahl für den individuell einzugebenden Text.

Aber selbst nutzerfreundliche Alternativen ohne begrenzte Zeichenzahl und Vorauswahl-Fenster für die Bestimmung des Anliegens dürften künftig rechtlich kaum mehr haltbar sein. Denn die Richter monierten auch die grundsätzlichen Nachteile solcher Formulare gegenüber einer E-Mail. So ließen sich die Eingaben nicht mit gleicher Sicherheit beim Absender speichern, wie dies bei einer E-Mail automatisch geschehe. Bestätigungsmails ließen die Richter als Ersatz ebenfalls nicht gelten, denn deren Erhalt sei beim Versenden der Nachricht noch gar nicht erkennbar.

Auch das Argument der Beklagten, die Bearbeitung individuell abgefasster E-Mails sowie die erhöhte Gefahr zum Opfer von Spam-Angriffen zu werden, machten die Angabe unzumutbar, ließ das Kammergericht nicht gelten. Der Dienstanbieter müsse entsprechende Kapazitäten vorhalten. Im Übrigen steige erfahrungsgemäß mit der Zahl der Anfragen auch der Umsatz des Unternehmens, so dass die Mitarbeiterkapazitäten angeglichen werden könnten.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Dienstanbieter an der Angabe einer E-Mail-Anschrift tatsächlich nicht mehr vorbeikommen. Fehlt eine solche, kann ein Online-Kontaktformular nicht als tauglicher Ersatz angesehen werden. Bei Missachtung können Abmahnungen ausgesprochen werden.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen