Wettbewerbsrecht: Stärkung der Rechte des Antragstellers im Wettbewerbsverfahren

Wer sich gegen unlauteres Verhalten von Wettbewerbern zur Wehr setzen will, hat es eilig. Scheitert eine außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit, ist der einstweilige Rechtsschutz daher das Mittel der Wahl. Das OLG Hamburg hat dieses Schwert in seiner Entscheidung vom 04.07.2013 (Az. 3 U 161/11) nun weiter geschärft.

Die Richter stärkten die Vermutungsregelung des § 12 Abs. 2 UWG in einer entscheidenden Frage. Nach der Vorschrift spricht eine Vermutung für die Dringlichkeit der Sache – ein großer Vorteil für den Antragsteller, der hier keinen Aufwand auf die Darlegung der Eilbedürftigkeit betreiben muss. Was als unlautere Geschäftspraktik daherkommt, wirkt sich unmittelbar geschäftsschädigend aus und muss dringend unterbunden werden. So die Logik des Gesetzes.

Was aber, wenn es zu gleichartigen Verstößen durch mehrere Wettbewerber kommt und der angegriffene Wettbewerber nicht gegen alle gleichermaßen einschreitet? Im konkreten Fall versuchte sich das beklagte Unternehmen lapidar damit gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verteidigen, so dringend scheine die Angelegenheit ja nicht zu sein. Ansonsten hätte das Unternehmen jeden Angriff der Wettbewerber abwehren bzw. diesbezügliche Versuche unternehmen müssen.

Die Argumente überzeugten das Gericht zu Recht nicht. Gegen welchen von mehreren Verletzern ein Unternehmen vorgehe, sei diesem überlassen. Die Vermutung der Dringlichkeit müsse daher auch im Einzelfall konkret widerlegt werden. Dies könne nicht unter Rückgriff auf ein früheres Untätigbleiben in anderer Sache geschehen.

Die Entscheidung überzeugt: Denn ob sich ein Unternehmen tatsächlich gegen wettbewerbswidriges Verhalten zur Wehr setzt, kann von verschiedenen Erwägungen abhängen, nicht zuletzt auch von der wirtschaftlichen Potenz des Verfahrensgegners.

Anders kann die Entscheidung nur dann ausfallen, wenn ein Unternehmen eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise eines Konkurrenten kennt und dennoch über einen längeren Zeitraum duldet. Hier kann die Dringlichkeitsvermutung im Einzelfall widerlegt werden.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen