Urheberrecht: Übersicht über die it-relevanten Entscheidungen des EuGH und des BGH in dem Jahr 2012 Teil II

Verwertungsrechte

Der Begriff der Verwertungsrechte nach dem Unionsrecht stimmt nicht mit dem Begriff im deutschen Urheberrecht überein. Wichtig ist, daß die nationalen Parlamente (und damit auch die durch Rechtsfortbildung befugten nationalen Gerichte) nicht berechtigt sind, den Rechtsinhabern weitergehende Verwertungsrechte zuzugestehen als dies durch das Unionsrecht in der Konkretisierung des EuGH erfolgt. Die durch die InfoSocRL erfolgende Harmonisierung duldet keine nationalen Besserstellungen, die den Inhaber eines Verwertungsrechts in einem Mitgliedsstaat besser stellen würden.

Verbreitungsrecht

Nach der Entscheidung „Donner“ des EuGH (GRUR 2013, 817) ist der Begriff des Verbreitungsrecht autonom und in Übereinstimmung mit Art 6 WCT auszulegen. Verbreitung an die Öffentlichkeit durch Verkauf bedeutet deshalb den Abschluß eines Verpflichtungsgeschäfts bis zur Lieferung in ein Land der Union. Ob dies auch Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Anbieten von Werken an die Öffentlichkeit gleich den Begriff des Verbreitens erfüllen soll, bleibt offen. Die Verbreitung kann nur in einem Mitgliedsstaat stattfinden. Relevant ist dies besonders für Handlungen, die über das Internet stattfinden. Nach Art 8 I Rom II VO ist das Schutzlandprinzip anwendbar, daß heißt dasjenige nationale Recht des Landes, in dem bestimmungsgemäß der Vertrieb stattfinden soll. Bei Handlungen im Internet ist dies nicht jeder Ort, an dem die Werke up/downloaded sind, sondern nur diejenigen Orte, an denen der Händler beabsichtigt, das Publikum anzusprechen (EuGH GRUR 12, 1245 Football Dataco / Sportradar und GRUR 12, 621 – OScAR).

Der Händler ist für jede Handlungen seiner Affiliates verantwortlich, wenn er die Öffentlichkeit in einem bestimmten Land ansprechen wollte und das Verhalten seines Händlers hätte kennen müssen. Wichtig ist dies in den Fällen, in denen Werkstücke nur durch das Gebiet der Union hindurch transportiert werden sollen, weil in diesen Fällen dem Händler die Verwertungsabsicht fehlt.

Öffentliche Wiedergabe

Der EuGH geht davon aus, daß dieses Verwertungsrecht so auszulegen ist, daß es mit internationalen Verträgen in Einklang steht, die Reichweite des Rechts kann aber auch über diese Verträge hinausgehen[EuGH GRUR 12, 593]. Der EuGH, der wie gesagt einen anderen Begriff des Verwertungsrechts zu Grunde legt, aber davon ausgeht, daß das Unionsrecht dem deutschen Recht vorgeht, wird hier viele Fragen zu beantworten haben. Eine öffentliche Wiedergabe liegt nach seiner Ansicht dann vor, wenn eine Bewertung (!) ergibt, daß eine relevante Nutzung vorliegt. So hat der EuGH den Rundfunkempfang in Hotelzimmern als öffentliche Wiedergabe anerkannt, die Berieselung von Musik in Zahnarztpraxen aber nicht. Werknutzer soll nur sein, wer dem Publikum den Zugang zu einem Werk final verschaffe. Das Handeln zu Zwecken der Werknutzung unterscheidet den Werknutzer von technischen Dienstleistern (EuGH GRUR 12, 597 Phonografic Performance).

Öffentlichkeit

Man darf schmunzeln. Wer bisher den Begriff der Öffentlichkeit kannte, wird meist an die Privatkopie denken (ja, Du darfst kopieren, aber nur maximal sieben Werkstücke an den engsten Familien oder Freundeskreis: Dies jedenfalls war die Auslegungspraxis der GVU). Dies wenig klare Definition dessen, was die Öffentlichkeit sein soll, hat der BGH nun ersetzt durch die viel bessere Klarstellung, Öffentlichkeit läge dann vor, wenn „recht vielen Personen“ die Werknutzung durch die Verwertungshandlung möglich sei. Man mag an den Ausspruch von Mephisto im Faust denken. Nicht entscheidend ist, wie viele Nutzer tatsächlich von dem Angebot der Werknutzung Gebrauch machen. Vielmehr geht es darum, wie viele es tun könnten. Nach Durchsicht der Entscheidungen des EuGH ist man sicher der Ansicht, daß es immer noch sehr viele Möglichkeiten für die Deutung des Begriffs der Öffentlichkeit gibt, die ungefährdet von einem klaren Ausruf eines „Falsch“ nebeneinander stehen können.

Öffentliche Zugänglichmachung

Entscheidung des BGH Vorschaubilder I: Die Vervielfältigung von Bildern durch Google in der Vorschaufunktion sei zwar eine öffentliche Wiedergabe über Datennetze nach § 19a UrhG, aber nicht rechtswidrig, weil die Betroffenen ihre Bilder selbst ins Internet gestellt hätten ohne sie vor den Robs von Google zu schützen. Vorschaubilder II: Ist es eine Verwertungshandlung, daß Google die Bilder in den Trefferlisten wiedergebe? Der BGH hat dies bejaht, aber die Interpretation des EuGH macht fraglich, ob der Begriff der Öffentlichkeit schon dann vorliegt, wenn Google die Bilder lediglich wie gehabt zusammenstellt. Wer die Bilder wirklich sehen will (und nicht nur kleine Kacheln) wird auf den von Google zur Verfügung gestellten Link gehen und dort die Bilder betrachten wollen. Und das Zurverfügungstellen von Links, die mit kleinen Bildern „angefüttert“ sind, wird man nicht wirklich als Handlung nach § 19a UrhG bewerten wollen. Auch hier wird man abzuwarten haben.

Der Download von Computerprogrammen fällt nicht unter § 19a UrhG, weil die SoftwareRL lex specialis zu der Info SOC Rl ist.

 

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