Die Zeitschrift GRUR gibt einmal im Jahr eine Rechtsprechungsübersicht über die Themenbereiche Markenrecht, Urheberrecht etc. heraus. Ich habe in diesem Beitrag einmal die Entscheidungen zusammengefasst, die für den Bereich IT- also inbesondere Software und Internet von Relevanz sind. Und das sind einige. Genaue Fundstellen wird sehen, wer den Artikel des Kollegen Ungern-Sternberg liest oder die Ausgaben der Zeitschriften mitverfolgt.
I. Deutsches Recht und Europarecht
Das Europarecht genießt Vorrang. Begriffe des nationalen Rechts der einzelnen urheberrechtlichen Vorschriften der nationalstaaten sind konform zu den EU Vorschriften auszulegen. Nationales Recht ist also im Lichte der EU Richtlinien zum Europarecht auszulegen und umzusetzen. Nationales Recht, das sich nicht richtlinienkonform auslegen lässt, ist unanwendbar. Diese Punkte sind selbstverständlich, bedeuten keine Neuigkeit. Sie sind hier aufgeführt, weil ich häufiger gefragt werde, ob EULA´s oder Lizenzbestimmungen, die wir auf der Basis deutschen Rechts erstellen, auch für den Rest der EU verwendet werden können. Die Antwort ist ja. Natürlich stehen auch immer wieder einzelne Regelungen des EU Rechts auf dem Prüfstand des EuGH. Diese sind aber so auszulegen, daß sie dem EU-Recht entsprechen. Das letzte wirklich beeindruckende Beispiel hierfür war die Entscheidung des EuGH in der Sache Oracle / Usedsoft, nach deren Inhalt eine Vorschrift des deutschen Urheberrechts nun im Licht des europäischen Lichts nun anders auszulegen ist als es der Text des deutschen Gesetzes nahelegt.
II. Werke
Bedienungsanleitungen
Die Bedienungsanleitung eines Computerprogramms kann vom Urheberrecht erfasst sein. Entscheidend war die Anordnung und Auswahl und Kombination der einzelnen Elemente, also das Wie der Präsentation und nicht das Was. (EuGH SAS Institute).
Datenbankwerke
Nicht ausreichend war die Anordnung einzelnen Elemente einer Datenbank, in der der Spielplan von Fußballmeisterschaften zu sehen war (EuGH Football Dataco/ Yahoo). Der EuGH hob hervor, daß technische Erwägungen, Regeln oder methodische Zwänge keinerlei kreativen Freiraum ließen. Ein Werk ist generell das Resultat einer eigenen geistigen Schöpfung, die sich durch einige Originalität auszeichnet. Und falls die Anordnung einer Datenbank technisch bestimmt sei, bedarf es zu der Umsetzung dieser Erfordernisse eben keiner Kreativität. Datenbanken sind anders als Datenbankwerke dann schutzfähig, wenn die Auswahl, Anordnung oder Kombination der einzelnen Werke eine eigene geistige Schöpfung darstellen. Nicht die Daten als solche, sondern die Struktur der Datenbank wird geschützt.
III. Verwertungshandlungen – Allgemein
Zum Teil II