Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde in den vergangenen Jahren zwei Mal überarbeitet, nämlich am 08.07.2004 und am 30.12.2008. In manchen Fällen brachten die Änderungen eine Erleichterung des Wettbewerbsrechts. So wurden zum Beispiel die Regelungen zum Sommer- und Winterschlussverkauf gestrichen. Insbesondere ist die strenge zeitliche Regelung für diese Saison-Sonderangebote aufgehoben worden.
Nichtsdestotrotz kann für eine Werbemaßnahme eine Pflicht bestehen, die Werbemaßnahme zeitlich zu begrenzen und dies entsprechend kenntlich zu machen. Nach § 4 Abs. 4 UWG besteht nämlich das Transparenzgebot, wonach der Unternehmer, der eine verkaufsfördernde Maßnahme durchführt, auch auf etwaige Beschränkungen dieser Aktion hinweisen muss.
Der BGH hat mit Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06, in einem aktuellen Fall entschieden, dass für den Werbenden nach § 4 Abs. 4 UWG keine Pflicht zur Begrenzung seiner Werbemaßnahme besteht. Der Werbende hatte mit der Angabe „Räumungsfinale“ und „Saisonschlussverkauf“ geworben. Soweit der Werbende das Ziel hat, sein Lager zu räumen, kann es für ihn sinnvoll sein, die Dauer der Sonderaktion offen zu lassen. Dabei war der BGH der Ansicht, dass es unerheblich sei, ob der Werbende Saisonware oder nur reguläre Ware im Angebot hat.
Ferner hat der BGH geprüft, ob die fehlende zeitliche Angabe nicht eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG sei, hat aber auch diesen Anspruch verneint. Der Verbraucher könnte zwar die Angaben „Räumungsfinale“ und/oder „Saisonschlussverkauf“ mit den ehemaligen Sonderveranstaltungen „Winterschlussverkauf/Sommerschlussverkauf“ in Verbindung bringen. Diese waren jedoch gesetzlich zeitlich begrenzt. Die Aktion des Werbenden jedoch nicht. Der BGH stufte eine solche Irreführung jedoch für unerheblich ein, so dass die Beeinträchtigung keinen Anspruch begründe. Bei einer gesetzlichen Änderung könnte es immer mal beim Verbraucher zu einer Fehlvorstellung kommen. Dies sollte aber nicht ein Nachteil für den Werbenden sein.