Was macht eigentlich ein „Center-Manager“? Keine Ahnung. Das jedenfalls sagt der BGH, der deshalb entschieden hat: Die Kosten des Center-Managements dürfen nicht pauschal auf die Mieter eines Einkaufszentrums umgelegt werden (Urteil vom 3. August 2011, Az.: XII ZR 205/09).
Die Klägerin des Verfahrens war Mieterin eines Ladenlokals in einem großen Einkaufszentrum. Der Gewerberaummietvertrag sah vor, dass sämtliche Nebenkosten von den Mietern anteilig zu tragen wären. Hierzu gehörten gemäß der im Mietvertrag enthaltenen Aufschlüsselung auch die Kosten für den Center-Manager.
Diese Position hielten die Richter für intransparent und daher unwirksam. Denn, so das Karlsruher Urteil, es sei nicht hinreichend klar, welche Tätigkeiten hiervon umfasst seien. Neben den reinen Personalkosten des Center-Managements könnten unter dieser Kostenposition nämlich auch die „Aufwendungen für Marktanalysen, Ermittlung von Kundenwünschen, Werbe- und PR-Maßnahmen, Dekoration, Veranstaltungen sowie sonstige Profilierungsmaßnahmen erfasst sein“ (BGH, a.a.O., Rz. 18). Der Mieter könne deshalb nicht erkennen, mit welchen anteiligen Nebenkosten er insoweit zu rechnen habe.
Solche intransparenten Regelungen seien auch im Handelsverkehr nicht gebräuchlich. Deswegen könne sich auch ein gewerblicher Mieter ohne weiteres auf die Unwirksamkeit berufen.
Übrigens: Der BGH hat es auch nicht beanstandet, dass die Mieterin im zu entscheidenden Fall über mehr als zehn Jahre einfach gezahlt hatte. Denn in der bloßen Zahlung sei keine bewusste Bestätigung der zugrundeliegenden Zahlungskonditionen zu sehen.