Ausgediente Firmenwagen sind für Gebrauchtwagenkäufer häufig echte Schnäppchen. Einen Haken aber hatten die Geschäfte für die Verbraucher bislang: Oft war nämlich unklar, ob für die Verträge der volle Schutz des Verbrauchsgüter-Kaufrechts gilt. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 13. Juli 2011 (Az.: VII ZR 215/10) nun zugunsten der Verbraucher Klarheit geschaffen.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar von einer Druckerei, einer GmbH, einen sieben Jahre alten Gebrauchtwagen gekauft. Wegen klappernder Geräusche im Motorraum, die nicht auf normale Verschleißerscheinungen zurückzuführen waren, wollten sich die Eheleute kurze Zeit später wieder vom Vertrag lösen.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kam nach Auffassung der Richter nicht in Betracht, weil der Verkäuferin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie von den Klappergeräuschen wusste und diese beim Verkauf bewusst verschwiegen hatte. Blieb die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag.
Voraussetzung hierfür ist ein Mangel der Kaufsache bei Übergabe. Dass der Mangel schon von Beginn an vorlag, müsste eigentlich der Käufer beweisen. Kauft aber ein Verbraucher von einem Unternehmer, wird diese sogenannte Beweislast für die ersten sechs Monate nach der Übergabe umgekehrt. Hierauf beriefen sich die Eheleute. Und bekamen Recht.
Denn hierzu erklärte der BGH, diese Beweiserleichterung könne auch in diesem Falle nicht durch eine Haftungsbeschränkung geschmälert werden. Denn auch dann, wenn der Verkauf von Waren an Verbraucher – wie hier bei einer Druckerei – nur ein Nebengeschäft des Unternehmens sei, müsse regelmäßig das volle Verbraucherschutzrecht greifen.
Aber Vorsicht: Im vom BGH entschiedenen Fall gingen die Eheleute am Ende trotzdem leer aus. Denn sie hatten versäumt, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Die Chance aber, durch Ersatzbeschaffung oder Reparatur einen festgestellten Mangel zu beseitigen, muss auch der Verbraucher einem gewerblichen Verkäufer grundsätzlich immer einräumen.