Einleitung
Eine Marke kann nur dann beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden, wenn das angemeldete Zeichen auch über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Diese Unterscheidungskraft ist gegeben, wenn das Zeichen dazu geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Bei beschreibenden Angaben kann dies sehr problematisch sein. Ist die Unterscheidungskraft nicht von Haus aus gegeben, kann der Anmelder die Unterscheidungskraft entweder dadurch begründen, dass er einen weiteren, unterscheidungskräftigen Bestandteil hinzufügt. (Hier muss beachtet werden, dass ein solcher Zusatz, wie z.B. Bildzeichen, bereits bei der Anmeldung des nicht unterscheidungskräftigen Bestandteils hinzugefügt sein muss). Der Anmelder kann aber gegebenenfalls auch nachweisen, dass das Zeichen bereits aufgrund Verkehrsdurchsetzung die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt hat.
Der letztere Fall wurde in einem Verfahren vor dem BGH geltend gemacht, siehe BGH Beschluss vom 21.02.2008, IZB 24/05.
Sachverhalt
Die Anmelderin hat bereits im Jahr 1999 das Zeichen „Visage“ als Wort-Bildmarke beim DPMA angemeldet. Der Bildbestandteil bestand aus einer blauen Einrahmung des Wortes in weißer Schrift. Sowohl das DPMA selbst als auch das Bundespatentgericht haben die Eintragung des Zeichens abgelehnt, da das Zeichen nicht unterscheidungskräftig sei. Die Sache wurde nun vor dem BGH verhandelt. Die Anmelderin hat vorgetragen, das Zeichen verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft, die im Wege der Verkehrsdurchsetzung erlangt wurde.
Die Eintragung wurde vom BGH abgelehnt.
Unterscheidungskraft
Obgleich für die Feststellung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und auch das Zeichen in seiner Gesamtheit als Wort-Bildmarke der Prüfung zugrunde gelegt wurde, konnte keine Unterscheidungskraft festgestellt werden. Das Wort „Visage“ sei beschreibend, denn das Wort „Gesicht“ in der französischen Sprache sei auch in Deutschland geläufig und gerade bei Mitteln der Schönheitspflege üblich.
Verkehrsdurchsetzung
Die Verkehrsdurchsetzung konnte ebenfalls nicht von der Anmelderin nachgewiesen werden. Hier musste zunächst berücksichtigt werden, dass das Zeichen „Visage“ grundsätzlich immer nur mit dem Zeichen „Nivea“ verwendet wird. Insoweit konnte argumentiert werden, dass das Wort „Visage“ gar keine Eigenständigkeit habe. Gleichwohl war das Gericht der Auffassung, dass ein Bestandteil als ein Teil einer komplexen Kennzeichnung, oder aber in Verbindung mit einer anderen Marke, selbst eine eigenständige Unterscheidungskraft erlangen könnte.
Allerdings müsse dann aber auch die Erlangung der Verkehrsgeltung nur für diese Zeichen nachgewiesen werden. Nur der Nachweis, dass der Verkehr auch nur für diesen Bestandteil einen eigenständigen Herkunftshinweis sehe, reiche nicht aus, dass die Anmelderin nachweise, sie habe das Gesamtzeichen benutzt.
Verkehrsbefragung
In der Regel wird der Anmelder eine Verkehrsbefragung vorlegen müssen, die sodann belegt, dass eine Verkehrsbekanntheit von mindestens 50 % erreicht ist. Im Einzelfall muss geprüft werden, welche Verkehrskreise befragt werden müssen, um zu einem akzeptablen Ergebnis zu kommen.
Susan B. Rausch
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz