Garantien

Bedeutung: Im täglichen Leben begegnet man immer häufiger Garantien, seien es Beschaffenheitsgarantien, seien es Haltbarkeitsgarantien. Gerade im Bereich von elektronischen Geräten kommen Herstellergarantien vor. Aber wie weit haftet dann der Garantiegeber? Wie weit kann er seine Haftung bestimmen, insbesondere durch AGB?

Begriff: Eine Garantie ist eine Vereinbarung, in der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernehmen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Seit der Schuldrechtsreform 2002 ist die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie nach § 443 BGB für das Kaufrecht ausdrücklich geregelt.

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich insoweit hauptsächlich auf § 443 BGB.

AGB:

Nach § 443 Abs. 1 BGB werden im Rahmen einer Garantie Rechte gewährt, die gegebenenfalls nicht durch das Gesetz vorgesehen sind. Das heißt, dass eine Garantie nicht mit den gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechten gleich zu setzen ist. Insofern sind AGB, die die Garantie betreffen, nur begrenzt kontrollfähig.

Allerdings muss – gerade im Kaufrecht – beachtet werden, dass die Garantie sich oft auf die Fehlerfreiheit bezieht, und sich somit auf die Mängel bezieht, für die das Gesetz das Gewährleistungsrecht vorsieht.

Aufgrund dieser Überschneidung ist immer zu fragen, was der Garantiegeber bezweckt und ob es sich somit wirklich um eine Garantie im Sinne des § 443 BGB handelt. Zu Gunsten des Käufers wurde die Garantie aber so geregelt, dass sowohl das Gewährleistungsrecht als auch die Garantie geltend gemacht werden können, sollte die Beschaffenheit sich auf die Mängelfreiheit beziehen. Wie weit die Garantie reicht, ist nach §§ 133, 157 BGB durch die ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, so dass der Umfang und die Rechtsfolgen nicht den Gewährleistungsregeln entsprechen müssen.

Die Überschneidung zwischen Verkäufergarantie und Gewährleistungsrechten ist besonders problematisch, da der Verbraucher meistens nicht zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden kann. Die Formulierung der Garantie des Verkäufers muss daher sehr vorsichtig gewählt sein, um die Transparenz zwischen diesen beiden Anspruchsgrundlagen zu gewähren. Nicht nur muss der Verkäufer darauf achten, dass er sorgfältig die Rechte trennt und klarstellt, dass die Garantie neben der Gewährleistung greift. Vielmehr muss er auch im Rahmen der Garantie darauf achten, dass sein Haftungsumfang nicht unter die Grenze des Gewährleistungsrechts fällt.

Obgleich im Übrigen die Vertragsfreiheit gilt, ist noch auf eine Einschränkung zu achten. Sofern der Verkäufer eine Garantie abgibt, muss er Vorsicht walten lassen, wenn er gewisse Einschränkungen der Haftung erzielen will. Dabei knüpft der Verkäufer die Haftungsfreizeichnung an einem bestimmten Verhalten des Käufers an. Dies ist nur dann über eine AGB-Klausel zulässig, wenn das Verhalten des Kunden tatsächlich schadensursächlich ist und dies in der AGB zum Ausdruck gebracht wird.

Ist eine Garantieklausel unwirksam, weil zum Beispiel das Transparenzgebot in Bezug auf die Gewährleistung des Verkäufers verletzt wird, so ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung die Garantieklausel aufrechtzuerhalten. Die Garantieklausel bei Unwirksamkeit komplett zu streichen ist ein Nachteil für den Käufer und somit keine angemessene Lösung.

Bei der Herstellergarantie ist zu beachten, dass bei dem Endkunden nicht der Eindruck erweckt wird, dass im Zusammenhang mit seiner Garantie gleichzeitig seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer beschränkt werden.

Haltbarkeitsgarantien liegen vor, wenn der Verkäufer, Hersteller oder ein sonstiger Dritter die Garantie für die Beschaffenheit der Sache für eine bestimmte Dauer übernehmen. Die Haltbarkeitsgarantie ist nunmehr auch in §443 BGB geregelt. Vorher waren die Rechte des Käufers umfassend durch die Rechtsprechung ergänzt worden und die Problematik der Haltbarkeitsgarantie wurde hauptsächlich als eine Frage der Verjährung behandelt. Diese Rechtsprechung ist inzwischen überholt, wobei die Verjährung für Haltbarkeitsgarantien gleichwohl noch eine individuelle Ausgestaltung haben: Der Garantiefall muss innerhalb der genannten Dauer auftreten. Bei der Gewährung einer Haltbarkeitsgarantie ist auch zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Verkäufers bzw. Herstellers gehen. Der Fehler muss nicht bei Übergabe vorgelegen haben und der Garantiegeber muss nachweisen, dass der Fehler aufgrund einer Einwirkung des Käufers entstanden ist, wenn er die Haftung ablehnt.

Im Ergebnis: Garantien geben dem Käufer nur die Rechte, die der Garantiegeber geben möchte. Es besteht eine Schranke für den Garantiegeber, nämlich nach § 444 BGB. Danach kann er nicht eine Garantie für eine Beschaffenheit abgeben und dann seine Haftung ausschließen oder einschränken. Seine Haftungsklauseln dürfen der Garantie nicht widersprechen.

Obgleich Garantien keiner richterlichen Kontrolle unterliegen, ist zu beachten, dass Klauseln in Einkaufsbedingungen, die sich mit Garantien befassen, durchaus einer Kontrolle unterliegen. Denn hier versucht der Käufer seine Rechte zu erweitern und kann den Verkäufer bzw. Hersteller unangemessen benachteiligen.

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