Gemäß § 5 UWG sind irreführende geschäftliche Handlungen unlauter und können von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Diese Norm definiert die irreführende geschäftliche Handlung und listet eine Vielzahl von unterschiedlichen Angaben auf, die nicht unwahr oder zur Täuschung geeignet sein dürfen.
Maßgeblich bei der Prüfung, ob eine Angabe irreführend ist, ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. In anderen Worten: Wie fasst der Verbraucher die Werbung auf?
Dieses Kriterium muss in jedem Einzelfall berücksichtigt werden und führt daher im Einzelfall auch zu unterschiedlichen Ergebnissen.
So auch in einem Fall, den der BGH zu beurteilen hatte, siehe Urteil des BGH vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10. Dabei ging es um eine Adwords-Anzeige für Druckerpatronen. Der Internetanbieter hatte für seine Ware mit der zusätzlichen Angabe „innerhalb 24 Stunden“ geworben und damit auf die schnelle Lieferzeit hingewiesen. Allerdings ging aus der Adword-Werbung nicht hervor, welchen Beschränkungen diese Angabe unterlag. Eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden wurde nämlich nur dann grundsätzlich gewährleistet, wenn die Bestellung bis zu einer bestimmten Uhrzeit an einem Werktag bei dem Anbieter einging. Ferner galt diese Angabe nicht für eine Lieferung am Sonntag oder Feiertag.
Der Internetanbieter wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen; die Klägerin hat dabei die Auffassung vertreten, dass diese Angabe in der Adword-Werbung irreführend sei, da der Verbraucher davon ausgehen würde, dass die Lieferzeit ohne Einschränkungen gelte.
Der BGH war der Auffassung, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher wisse, dass eine solche Angabe gewissen Einschränkungen unterliege. Insbesondere wisse der Verbraucher, dass im Rahmen solcher Werbeanzeigen aufgrund der Platzbeschränkung keine vollständigen Angaben gemacht werden können. Ferner würde der Verbraucher die üblichen Liefereinschränkungen kennen, wie z.B., dass keine Lieferung am Sonntag und an Feiertagen erfolge, dass zur Abend- und Nachtzeit keine Ware geliefert wird etc..
Da der Verbraucher auf die Webseite des Anbieters geleitet werde, wenn er aufgrund der Anzeige an dem Angebot interessiert ist, wird er sodann vollständig über die Lieferbedingungen informiert.
Dieses Urteil sollte aber für die Unternehmen, die mit Adwords werben möchten, keinen Anlass bieten, mit unvollständigen Angaben zu werben. Grundsätzlich ist das werbende Unternehmen weiterhin verpflichtet, keine falsche Angaben oder zur Täuschung geeignete Angaben zu verwenden. Der Unternehmer sollte sich nicht auf die Auffassung des durchschnittlich informierten Verbrauchers verlassen.