Urteil des OLG Frankfurt vom 12. Juni 2019 (Az. 11 U 51/18) zur Schöpfungshöhe und Urheberschaft an einem Unternehmenslogo
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (Az. 11 U 51/18) entschieden, dass ein zur Produktkennzeichnung entworfenes Logo, bestehend aus einem englischen Wort und einem vorangestellten Zeichen, nicht die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG erreicht, wenn der Grafiker auf vorbekannte Farb- und Formelemente zurückgreift und die gestalterische Arbeit überwiegend dem Gebrauchszweck dient.
Das Urteil ist für die Praxis der Logo-Entwicklung und deren urheberrechtlichen Schutz relevant. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte des Urteils und dessen Begründung dargestellt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Hersteller von Audioprodukten für den Automobilbereich, die unter anderem Plug-and-Play-Komponenten entwickelt hat. Die Beklagte, ein Unternehmen im Handel mit Audioprodukten, trat in geschäftlichen Kontakt mit der Klägerin und bot an, deren Produkte zu vertreiben und zu vermarkten. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung entwickelte ein Grafiker der Beklagten das streitgegenständliche Logo „Match“.
Das Logo besteht aus dem Wort „Match“ und einem vorangestellten schwarzen Doppeldreieck. Der Grafiker verwendete hierfür den orangen Farbton „Pantone 152“ und die Schriftart „911 Porscha“, die er geringfügig modifizierte.
Der Grafiker stand in einer Geschäftsbeziehung zur Klägerin. Als diese gekündigt wurde, wollte der Grafiker für die Überlassung des Logos einen Betrag in Höhe von 100.000 €. Er war der Ansicht, dass er die Rechte an dem Logo nur für die Dauer der Geschäftsbeziehung übertragen hatte.
Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, dass das Logo für die Zwecke übertragen wurde, die Produkte zu kennzeichnen. Dies sei nicht zeitlich befristet gewesen.
Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass der Grafiker keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin habe, weder Unterlassungsansprüche, noch Ansprüche auf Schadensersatz.
Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des LG Frankfurt. Der Grafiker hat keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin.
I. Mangelnde Schöpfungshöhe
Das OLG Frankfurt prüfte, ob das Logo die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht. Es führte aus, dass ein Werk der angewandten Kunst nur dann urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn es eine eigenpersönliche Schöpfung darstellt, die über rein handwerkliche Leistungen hinausgeht. Das vorliegende Logo bestand jedoch aus dem Wort „Match“ und einem vorangestellten Doppeldreieck, wobei der Grafiker auf vorbekannte Farben und Schrifttypen zurückgriff. Diese Elemente waren nicht individuell genug, um als künstlerische Schöpfung zu gelten.
II. Unbefristetes Nutzungsrecht
Das OLG Frankfurt bestätigte das LG Frankfurt, dass die Klägerin ein unbefristetes und unentgeltliches Nutzungsrecht an dem Logo hat. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Logos, das ausschließlich zur Kennzeichnung der Produkte der Klägerin entwickelt wurde. Die Beklagte hatte während der Geschäftsbeziehung die Nutzung des Logos nie beanstandet, was auf eine stillschweigende Einräumung der Nutzungsrechte hinweist.
Relevanz und Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des OLG Frankfurt hat mehrere wichtige Implikationen für die Praxis:
Urheberrechtlicher Schutz von Logos: Die Entscheidung zeigt, dass nicht jedes Logo die entsprechende Schöpfungshöhe erreicht.
Vertragsgestaltung: Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer klaren vertraglichen Regelung der Nutzungsrechte an Grafiken und Logos. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Nutzungsrechte ausdrücklich und schriftlich geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Lizenzvereinbarungen: Die stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten kann durch die Art und Weise der Nutzung eines Logos und die Geschäftsbeziehung der Parteien begründet werden. Unternehmen sollten daher stets sorgfältig prüfen, welche Rechte sie Dritten einräumen und welche Nutzungsrechte sie selbst beanspruchen.
Wenn Sie Fragen zur Logo-Entwicklung und vertraglichen Gestaltung haben, kommen Sie gerne auf uns zu.