Vor dem Landgericht Hamburg wurde erneut eine domainrechtliche Problematik entschieden.
Die Klägerin war Inhaber der Marke „area 45 cycles“. Der Beklagte hatte (wohl) diverse Topleveldomains mit diesem Zeichen angemeldet, obgleich ihm keine eigenen Rechte an diesem Zeichen zustanden.* Bei der .com Domain war auch ein Angebot des Beklagten hinterlegt, das sich an Deutsche richtete. Die anderen Domains waren ohne Inhalt.
Die Klägerin hat den Beklagten sodann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Zuständigkeit des Hamburger Gerichts gegeben sei, obgleich eine Vielzahl von ausländischen Domains (wie zum Beispiel .com) erfasst waren. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass viele solcher Domains auch von deutsche Personen und Unternehmen registriert werden. Ferner war das Angebot insbesondere an deutsche Kunden gerichtet. Mit dieser Grundlage hat das Gericht seine Zuständigkeit für sämtliche Domains – auch die nicht hinterlegten –begründet.
Allerdings hat das Gericht zwischen der hinterlegten .com Domain und der anderweitigen nicht hinterlegten Domain differenziert. Im Hinblick auf die .com-Domain war der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 14 MarkenG begründet.
§ 14 MarkenG war jedoch nicht für die weiteren inhaltsleeren Domains anwendbar, da nicht von einer markenmäßigen Nutzung ausgegangen werden könnte.
Nichtsdestotrotz war der Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 10 UWG begründet. Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass ihm ein schutzwürdiger Grund für die Registrierung einer Vielzahl von den Domains mit einem fremden Kennzeichen zustand. Entsprechend ging das Gericht vom Domain-Grabbing aus, das nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig ist.
Im Übrigen ist diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg interessant, da festgestellt wurde, dass etwaige Schadensersatzansprüche für den Zeitraum geltend gemacht werden können, nachdem die Marke eingetragen wurde. Für den Zeitraum zwischen Anmeldung und Registrierung standen der Klägerin keine Schadensersatzansprüche zu.
*Das Gericht hat im bekannt gemachten Urteil weder im Tenor, Tatbestand oder Begründung die streitgegenständlichen Domains tatsächlich aufgeführt, so dass nur vermutet werden kann, dass identische oder ähnliche Zeichen verwendet wurden.