Einleitung
Die Rechtsprechung in Deutschland bleibt geteilt: Ob die Nutzung einer Marke eines Dritten im Rahmen von Keywords eine Markenrechtsverletzung darstellt, wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt.
Als wichtige Werbemaßnahme im Internet achten viele Unternehmen darauf, dass sie von den Suchmaschinen gefunden werden. Hierzu gibt es diverse Tricks und Tipps. Früher waren die Metatags ein häufig verwendetes Werkzeug, um Beachtung von den Suchmaschinen zu erhalten. Schon bei der Verwendung von Marken als Metatags war es streitig, ob eine solche Nutzung eine markenmäßige Nutzung und somit als rechtswidrige Handlung einzuordnen ist. Diese Frage wurde sodann vom BGH mit Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03, geklärt. Danach war die Nutzung einer Marke als Metatag von einem unberechtigten Dritten eine Markenrechtsverletzung.
Bei den Keywords ist nun ein ähnlicher Streit entstanden. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Nutzung einer Marke als Keyword von einem unberechtigten Dritten als markenmäßige Nutzung einzustufen ist.
Markenrechtsverletzung verneint
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., das OLG Köln und das KG Berlin (16. Kammer) sehen die Nutzung einer Marke als Keyword durch einen Dritten bislang als zulässig an.
Markenrechtsverletzung bejaht
Das KG Berlin (15. Kammer) hat hingegen entschieden, dass diese Art von Nutzung unzulässig ist. Ähnlich haben auch das OLG Stuttgart und das OLG Braunschweig entschieden.
Klärungsbedarf
Eine Klärung dieser Rechtsfrage muss daher vom BGH erfolgen. Bis eine solche Entscheidung vorliegt, ist Vorsicht geboten. Sofern Sie im geschäftlichen Verkehr die Marke eines Dritten als Keyword verwenden, können Sie wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Die Frage, ob Sie rechtmäßig gehandelt haben muss dann von einem Gericht entschieden werden. Die Parteien werden daher immer einen Wettlauf zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens befürchten müssen, sofern der Abgemahnte nicht einlenkt, da jede Partei das für sich günstige Gericht als zuständig wissen will.
Susan B. Rausch
Rechtsanwältin