Eine Gemeinschaftsmarke schützt nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch. Nach einem Urteil des BGH vom 13.09.2007, Az. I ZR 33/05, kann der Inhaber einer Marke die rein firmenmäßige Nutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens nicht verbieten.Nach dem deutschen Markengesetz kann der Inhaber einer prioritätsälteren Marke die Nutzung einer Marke oder eines geschäftlichen Kennzeichens verbieten, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen besteht. Nach der Gemeinschaftsmarken Verordnung (GMV) ist dies nur möglich, wenn das Zeichen nicht nur als Firma verwendet wird, sondern auch zur Unterscheidung der Herkunft von Waren und Dienstleistungen dient. Es bleibt also im Einzelfall zu prüfen, ob das Zeichen auch eine Herkunftsfunktion aufweist und ob diese Handlung von der GMV entsprechend verboten wird.Für den Fall, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, bedeutet dies, dass die Nutzung des Zeichens im gesamten Gebiet der EU verboten werden kann. Eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf bestimmte Gebiete ist nach dem GMV nicht vorgesehen. Im Hinblick auf etwaige Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gilt dies jedoch nicht. Diese Ansprüche sind nicht in der GMV geregelt und unterliegen dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates. Susan B. Rausch
„Text + Data Mining“ und die Zulässigkeit der Verwendung von Daten von Internetseiten
Der LAION- Prozess zieht in Hamburg viel Aufmerksamkeit auf sich. Abstrakt müssen KI- Modelle mit Daten erstellt und verbessert werden. Die günstigste Art, an Daten, Programme oder Dateien, sprich elektronisch manifestierte Informationen, heranzukommen, bietet das Internet. Der Interessenkonflikt ist vorbezeichnet: