Die Nutzung einer Marke als Domainname ist nicht immer als kennzeichenmäßige Nutzung der Marke zu bewerten, mit der Folge, dass der Markeninhaber keinen Unterlassungsanspruch hat. Denn ohne eine rechtsverletzende Benutzung des jeweiligen Zeichens, kann der Rechtsinhaber keine Rechte aus der Marke herleiten.
Z.B.: Die bloße Registrierung und Haltung einer Domain stellt grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung des betroffenen Zeichens dar. Es ist grundsätzlich eine aktive Nutzung der mit der Domain verbundenen Webseite erforderlich. Allerdings ist hier zu beachten, dass es auch Ausnahmen zu dieser Regel gibt und insoweit immer Vorsicht bei der Registrierung und Haltung einer Domain geboten ist, selbst wenn die Webseite noch nicht aktiv benutzt werden soll.
In einem aktuellen Fall, der von dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu entscheiden war, ging es um die Nutzung eines unterscheidungskräftigen Kennzeichens im Rahmen der Telexkennung, E-Mail-Adresse und als Internet-Domain, siehe Urteil vom 28.10.2010, Az. 3 U 206/08.
Dabei handelte es sich um die eingetragene Wortmarke „Patmondia“, die insbesondere für die Dienstleistung „Rechtsberatung“ eingetragen ist. Der Rechtsinhaber ist gegen die Nutzung des Zeichens „Patmondial“ durch Patentanwälte vorgegangen. In der Telexkennung wurde nämlich der Begriff „patmondial m“ verwendet; es wurde die E-Mail-Adresse patmondial@…de verwendet; und es wurde die Domain www.patmondial.de registriert. Bei der Nutzung als Domainname war zu berücksichtigen, dass diese Domain selbst nicht mit einem Inhalt versehen war, sondern dass man sofort zu einer weiteren Domain der Patentanwälte weitergeleitet wurde.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine derartige Nutzung des Zeichens „Patmondial“ keine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke „Patmondia“ darstelle und insoweit keine Rechtsverletzung vorliege. Maßgeblich bei der Entscheidung war, ob die konkrete Nutzung als Herkunftshinweis aufzufassen ist oder lediglich eine Adressfunktion erfüllt. Bei der tatsächlichen Nutzung des Zeichens „patmondial“ war allerdings kein Herkunftshinweis zu entnehmen.
Dies galt selbst bei der Nutzung als Domainname, obgleich es sich gerade nicht um einen Fall wie eingangs geschildert gehandelt hat. Die Domain war nicht komplett inhaltslos, sondern sie führte zu einer anderen Domain, auf deren Webseite entsprechende Inhalte im Hinblick auf die Patentanwälte bereit gehalten wurden. Mithin handelte es sich um eine Durchgangsdomain. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Meinung vertreten, dass in dem vorliegenden Fall der Domainname gar nicht nach außen bekannt gemacht wird und auch entsprechend nicht in dem URL-Feld erscheine. Da selbst kein Inhalt für die Domain www.patmondial.de bereit stand, habe die Domain somit nur eine Adressfunktion und nicht die erforderliche Herkunftsfunktion.