Verträge über den Kauf von Software weisen Klauseln auf, die immer wieder auftauchen. Die Bedeutung dieser Klauseln ist für den Laien häufig unklar, was umso fataler ist, als die Klauseln je nach Kontext für den Auftraggeber oder den Auftragnehmer völlig unterschiedliche Bedeutung haben.
Das sei am Beispiel einiger Klauseln beispielhaft belegt:
1.) Präambel:
Präambeln dienen dem Juristen als Grundlage für die Auslegung unklarer Vertragsklauseln. Der Auftraggeber hat das Interesse, die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers so weit wie möglich zu erweitern. Deshalb wird er versuchen, die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers in der Präambel so blumig als möglich darzustellen. Je mehr Kompetenz dem Auftragnehmer zugemessen werden kann, desto eher ist dieser für eine unterlassene Aufklärung verantwortlich, desto breiter sind seine Beratungspflichten. Die Leitungsbeschreibung für die Software wird im Licht der Präambel ausgelegt. Deswegen ist man als Auftragnehmer gut beraten, alle schmeichelnden Beschreibungen zu streichen. Als Auftraggeber sollte man auf jeden Fall versuchen, den Einsatzzweck der Software für das eigene Unternehmen in der Präambel zu verankern. Gut lässt sich das Argument vertreten, daß beide Vertragsparteien vereinbart haben, daß der Vertrag des Vertrags erst dann erfüllt ist, wenn dieser Zweck erreicht wurde. Folglich streiche man als Auftragnehmer jegliche Formulierungen, die den betriebswirtschaftlichen Zweck des Vertrags beschreiben. Als Auftraggeber sollte man den Zweck des Vertrags schon deshalb in der Präambel aufnehmen, um mögliche Ungenauigkeiten in den Klauseln, die die Übertragung der Nutzungsrechte betreffen (also dem, was der Laie Lizenzrecht nennt) zu seinen Gunsten entscheiden zu können. Nach § 31 Abs.5 UrhG, dem sogenannten Zweckübertragungsgrundsatz werden im Zweifelsfall immer alle Nutzungsrechte übertragen, die zur Erreichung des Vertragszwecks unerlässlich sind. Als Gegenschritt sollte der Auftragnehmer erwägen, die Lizenzrechtlichen Bestimmungen so genau wie möglich zu formulieren.
2.) Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung ist das Kernstück, wenn es um die Beantwortung der Frage geht, ob der Vertrag erfüllt ist oder nicht. Sie beinhaltet das Pflichtenprogramm, welches die Software zu erbringen hat. Natürlich kann es auch hier wieder Differenzen geben. Was Inhalt eines Programmmoduls „Mahnwesen“ ist, kann von unterschiedlichen Menschen jeweils unterschiedlich bewertet werden. Vielleicht gehört zu einem Mahnwesen die automatische Generierung einer Liste, aus der sich ergibt, wer die säumigen Schuldner sind. Vielleicht ist die Aufgabe auch schon dann erfüllt, wenn diese Liste manuell in zwei oder drei Schritten erstellt wird. Solche Unterschiedlichen Ansichten werden vom Gesetz erfasst: In der ersten Stufe fragt der Jurist, welche Eigenschaften die Software nach der vertraglichen Vereinbarung haben soll. Wenn die Parteien keine oder nur unklare Abreden getroffen haben, greift der Jurist in der zweiten Stufe auf den Maßstab des objektiv-üblichen. Wenn der Auftagnehmer diesen Schritt vermeiden will, der für ihn ja im schlimmsten Fall mit hohen Kosten verbunden ist, muß die Leistungsbeschreibung so genau wie möglich formuliert sein. Sie muß die Punkte beinhalten, die die Software erfüllen kann und aus juristischer Sicht auch diejenigen Bereiche, die sie nicht erfüllen kann. Daß aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise ein anderes Vorgehen angemessen erscheinen mag, ist hier nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls tut der Auftragnehmer gut daran, die Leistungsbeschreibung so genau wie möglich zu formulieren, während der Auftraggeber im Gegenzug bemüht sein sollte, im wesentlichen neben den von ihm gewünschten unerlässlichen Funktionen und Eigenschaften auch den Zielen breiten Raum einräumen, denen die Software in seinem Betrieb dienen soll.
3.) Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten gibt es im juristischen Bereich des Kaufrechts eigentlich nicht. Das Gesetz spricht nur von den Leistungen, die der Käufer regelmäßig zu erbringen hat und daß sind in erster Linie die Zahlung eines Geldbetrags und die Entgegennahme der Kaufsache. Falls die Software aber nicht so geartet ist, daß der Kunde sie selbst ohne fremde Hilfe installieren kann, müssen die anderen Punkte, die der Auftraggeber zwingend zu erfüllen hat, auch vertraglich geregelt werden. Das Gesetz hilft nicht. Vertraglich sind die Pflichten des Auftraggebers zu definieren. Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Erfüllung der MItwirkungspflichten muß sein, daß der Auftragnehmer einen etwaigen Verzug nicht zu vertreten hat: Oder anders, er haftet nicht bei Verzug. Auf der Seite des Auftraggebers wird man zunächst versuchen, überhaupt keine Mitwirkungspflichten erfüllen zu wollen. Ein solcher Schritt kostet Geld und verschiebt die Risikobalance des Vertrags. Falls überhaupt Mitwirkungspflichten vereinbart werden, sollte der Auftraggeber peinlich darauf achten, daß die Rechtsfolgen für eine Pflichtverletzung nicht pauschaliert werden.
Der Aufragnehmer ist gut beraten, die Leistungsbeschreibung so eng wie betriebswirtschaftlich zu vertreten zu formulieren.