Einführung
Bei der Anmeldung von Gemeinschaftsmarken muss beachtet werden, dass keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen dürfen. Das Vorliegen solcher Hindernisse wird von Amts wegen geprüft, so dass es gegebenenfalls zu der Zurückweisung einer Anmeldung kommen kann.
In der Regel sind die fehlende Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis die häufigsten Gründe, die Eintragung einer Marke abzulehnen. Allerdings kann die Registrierung auch daran scheitern, wenn die Marke ausschließlich aus Zeichen besteht, die die geografische Herkunft der Waren bezeichnen, sehe Artikel 7 Abs. 1 a der Verordnung 40/94 EG.
Berücksichtigung der Waren
Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede geografische Herkunftsangabe nach der Verordnung von einer Markeneintragung gesperrt ist. Vielmehr sind nur solche Zeichen ausgenommen, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der von der Anmeldung umfassten Waren dienen können. Es muss für den Verkehr somit eine Verbindung zwischen dem Ort und den Waren und Dienstleistungen bestehen.
Damit sind die Orte von einer Eintragung ausgeschlossen, die bereits für bestimmte Waren bekannt sind. Ferner sind die geografischen Herkunftsangaben ausgenommen, die in Zukunft mit diesen Waren in Verbindung gebracht werden können. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, hier das eintragende Amt, muss nachweisen, dass ein solcher (künftiger) Zusammenhang besteht.
Aktuelle Entscheidung des EuGH
In einem Verfahren vor dem EuGH ging es um die Eintragung der Marke „Port Louis“ für Heimtextilien. Das HABM hatte argumentiert, dass die maßgeblichen Verkehrskreise Port Louis, die Hauptstadt von Mauritius, zumindest künftig mit dieser Art von Waren in Verbindung bringen würde. Die Markenanmeldung wurde daher abgelehnt.
Das Gericht ist jedoch davon ausgegangen, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen Port Louis gar nicht erst bekannt sei. Ferner sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass diesen Verkehrskreisen gerade Port Louis als Herstellungsort für Heimtextilien bekannt sei. Eine solche Bekanntheit in der Zukunft sei auch nicht zu erwarten. Das HABM hatte diverse Angaben bezüglich der wirtschaftlichen Aktivitäten der Insel Mauritius gemacht, die jedoch nicht als ausreichend erachtet wurden.
Markengesetz
Im deutschen Markengesetz ist eine gleichlautende Vorschrift in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthalten. Insoweit ist diese Entscheidung auch interessant für die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Anmelders und der Verhinderung der Monopolisierung einer geografischen Angabe muss nämlich auch in Deutschland bei der Anmeldung einer deutschen Marke erfolgen. Der Anmelder kann sich jedoch darauf berufen, dass zwischen dem Ort und den Waren keine Anknüpfungspunkte bestehen.