Grundsätzlich kann nach § 15 Abs.2 MarkenG der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung von Dritten, die die identische oder ähnliche geschäftliche Bezeichnung unbefugt in einer Weise benutzen, die dazu geeignet ist, Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung hervorzurufen, Unterlassung – und im Falle des Vorliegens eines Verschuldens auch Schadensersart – verlangen. Ist dieser Dritte ebenfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung erlaubt, so richtet sich die Frage, wer das geschäftliche Zeichen im Endeffekt verwenden kann, grundsätzlich nach dem Zeitrang. Wer das Zeichen zuerst im geschäftlichen Verkehr verwendet, genießt im Normalfall den Vorrang, § 6 Abs.3 MarkenG.
Es gibt aber Fälle, in denen zwei Unternehmen nahezu gleichrangig dazu legitimiert sind, ein geschäftliches Zeichen zu verwenden, so z.B. dann, wenn beide Unternehmen den selben Familiennamen tragen. Beispiel: Malermeister Meyer. Falls beide eine Internetdomain mit dem selben Namen für sich in Anspruch nehmen, wie ist dann zu entscheiden?
Der BGH hat in einer jüngeren Enscheidung (Peek & Cloppenburg, BGH Urt 11.3.2010 – 1 ZR 174/07) diese Grundsätze für die Entscheidung solcher Streitigkeiten erneut dargelegt. Zum einen muß der Inhaber der älteren geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger eines prioritätsjüngeren Zeichens dadurch hervorruft, daß der Inhaber der jüngeren Bezeichnung diese ebenfalls nutzt. Voraussetzung ist aber, daß der Inhaber des jüngeren Zeichens ein legitimes Interesse an der Nutzung des geschäftlichen Zeichens hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren.
Diese Grundsätze gelten auch für sogenannte Gleichgewichtslagen, in denen die Rechte zweier Unternehmen über einen längeren Zeitraum von beiden Seiten nebeneinander bestanden, ohne daß eine Seite Ansprüche geltend gemacht hat. Im vorliegenden Fall kam es entscheidend darauf an, daß beide Unternehmen eine Absprache getroffen hatte, nach deren Inhalt das Vertriebsgebiet innerhalb Deutschlands aufgeteilt war; eben dies hätte durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Zeichens auf der Webpage kenntlich gemacht werden müssen. Das unterblieb, weshalb der Prozeß verloren ging.