Unser Leistungsangebot besteht auch in der Erstellung von natürlich in der Erstellung von Standardverträgen.
An dieser Stelle geht es um Kaufverträge für Software. Wie im Blog „Kauf, Miete oder Werkvertrag“ dargelegt, ist im ersten Schritt zu hinterfragen, ob der Verkäufer die Software verkaufen oder vermieten will. Dabei ist danach zu differenzieren, ob die Nutzungsrechte an der Software endgültig übergehen (Kauf) oder nur zeitlich befristet oder unter der Erfüllung von Bedingungen, die für die Dauer eines Lizenzvertrags eingehalten werden müssen (Miete).
Die zweite Frage lautet, ob der Verkäufer überhaupt einen Kaufvertrag eingehen kann. Diese auf den ersten Blick völlig lapidare Frage hat einen realen Hintergrund. Ein Kauf einer bestimmten Software mag zwar vom deutschen Kunden gewünscht sein, um die Software endgültig seinem Eigentum zurechnen zu können.Die Lizenzbestimmungen vieler US-Amerikanische Softwarelieferanten lassen sich aber nur dann einhalten, wenn die Software vermietet wird. Wer also also Software Dritter in seiner eigenen Software integriert hat, tut gut daran, sich zunächst einmal die Lizenzbestimmungen der Lieferanten durchzulesen, bevor er einen Kaufvertrag abschließt. Man kann nur verkaufen, wenn man berechtigt ist, zu verkaufen. Diese Berechtigung leitet sich aus dem Vertrag des Lieferanten ab. Was der Lieferant nicht gibt, kann man nicht weiterverkaufen. Geht man einen Vertrag ein, in dem man sich verpflichtet, dem Kunden mehr Rechte zu verkaufen als man vom Lieferanten erworben hat, macht man sich in beide Richtungen schadensersatzpflichtig.
Dritte Frage: Offline oder Online. Wie im Artikel „Arten der Nutzungsrechte – Das Verbreitungsrecht“ angesprochen, erlöschen bestimmte Dispositionsrechte des Verkäufers in dem Moment, in dem eine Software auf einem Datenträger das erste mal mit einer Zustimmung in dem Gebiet der EWR/EU in den Handel gebracht wird. Wer diesen Effekt ausschließen möchte, muß die Software über Datennetze vertreiben.
Vierte Frage: Soll es für den Kunden die Möglichkeit geben, die Software eine zeitlang kostenlos zu nutzen? Dies ist deshalb von Wichtigkeit, weil in den AGB die Haftung für die Nutzung kostenfreier Ware völlig anders geregelt werden kann als im Rahmen von entgeldlichen Überlassungsverträgen. Das Gesetz differenziert im Grundsatz (grob vereinfacht) wie folgt: Wer Geld für seine Ware erhält, hat in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum die Möglichkeit, Haftung und Gewährleistung in einer wirtschaftlich sinnvollen Weise vertraglich zu begrenzen. Im Rahmen der kostenfreien Überlassung von Software ist dies möglich. Der Vertrag über die Überlassung von Testsoftware für eine bestimmte ist Leihe und im Rahmen der Leihe kann die Haftung wieder eingeschränkt werden.
Teil 2: Unterscheidung nach Zielgruppe, Einschränkung der Haftung durch Leistungsbeschreibungen