I. Auskunftsanspruch
Der Kreis der Anspruchsverpflichteten ist stark erweitert.
§ 101 neuer Fassung regelt unter anderem, daß auch diejenigen, die „für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen“ erbringen, zur Auskunft verpflichtet sind. Damit sind insbesondere Provider von dem neu gefassten Auskunftsanspruch betroffen. Anspruchsgegner sind alle, die wer die rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke oder Dienstleistungen in Anspruch genommen hat, oder an der Herstellung oder der Verbreitung der rechtswidrigen Produkte oder Dienstleistungen beteiligt war oder hierfür selbst Dienstleistungen in Anspruch genommen hat.
Diese Neuerung ist eine deutsche Spezialität. Nach der bisherigen Rechtslage wurden solche Ansprüche gegen Dritte über die Rechtsfigur der Störerhaftung gelöst. Mitstörer war, wer eine fremde Tat zwar kausal ermöglichte, dem es aber aus unterschiedlichen Gründen einem vorwerfbare Verschulden fehlte. In vorwerfbarer Weise verschuldet waren insbesonderen diejenigen Mitwirkungshandlungen, die dazu dienen konnten, rechtswidrige Handlungen Dritter zu unterstützen, weil es der Mitstörer in einer vorwerfbaren Weise unterlassen habe, die ihm zumutbaren Prüfungspflichten zu erfüllen. Der BGH hat zwar gegen den heftigen Protest der Literatur und entgegen der Ansicht der meisten Instanzgerichte auch den Haftungskreis der Internetprovider entgegen dem Gesetzeswortlaut erweitert. Durch die Neufassung des § 101 UrhG werden die Pflichten des Internetproviders erneut erweitert. Neben dem durch die BGH Rechtsprechung erweiterten Haftungsrahmen kommt nun auch noch der Auskunftsanspruch hinzu.
Hauptsächlicher Anwendungsfall: Die IP Adresse.
Der Auskunftsanspruch richtet sich in den meisten Fällen darauf, daß einer bestimmten bekannten IP Adresse eine bestimmte juristische oder natürliche Person zugeordnet werden kann. Der Anspruch setzt voraus, daß es sich um eine „offensichtliche“ Rechtsverletzung handelt. Diese Fälle liegen insbesondere dann vor, wenn alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsverletzung erfüllt sind und nur die Identität des Verletzers unbekannt ist. Die zweite Gruppe betrifft Fallgestaltungen, in denen ein gerichtliches Verfahren gegen den Verletzter anhängig ist, zu dem der Auskunftsverpflichtete Dritte direkt hinzugezogen werden kann. Der Anspruch kann auch im Verfügungsverfahren geltend gemacht werden und kann auch dazu genutzt werden, Tatsachen zu ermitteln, die bis dahin noch nicht klar war. Solche Vorgehensweisen waren bisher als „Ausforschungsfragen“ unzulässig.
Der Verletzte hat die Mitwirkungshandlung des Dritten darzulegen und zu beweisen, was aber in den meisten Fällen keine große Hürde darstellen dürfte. Die Handlungen des Dritten – also des Providers – müssen im „gewerblichen Ausmaß“ erfolgen. Um dieses Merkmal mit Leben auszufüllen, wird man auf § 108 UrhG abstellen müssen, also auf die Topoi der Gewinnerzielungsabsicht, die Art und Dauer der Tätigkeit, und natürlich darauf, daß die Dienstleistung die einzige Quelle der Erwerbstätigkeit darstellt.
Wie die Gerichte dieses Merkmal auslegen werden, ist bislang noch nicht klar. In zwei jüngeren Entscheidungen haben die Landgerichte Köln und Düsseldorf es schon ausreichen lassen, daß nur wenige Dateien rechtswidrig vervielfältigt und wieder im Internet zur Verfügung gestellt wurden. Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, bleibt offen. Aber: Die Anwaltskanzleien, die sich auf die Abmahnungen solcher Fälle spezialisiert haben, werden ohne weiteres nachweisen können, daß der Provider in einer Vielzahl von Fällen das Urheberrecht verletzt. Gewichtiger ist möglicherweise das Argument, welches das LG Köln anführte. Dieses will für jeden gerichtlich durchgesetzten Anspruch Gerichtskosten in Höhe von 200,00 € in Ansatz bringen; also pro Datei 200,00 Euro. Natürlich können diese Kosten beim Verletzer wieder geltend gemacht werden. Wenn der Verletzer aber finanziell nicht in der Lage ist, diese Kosten zu tragen, wächst das finanzielle Risiko für den Verletzten, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.
Leicht zur greifen ist der Inhalt der Auskunftsansprüche bei körperlichen Werkstücken. Im folgendem soll ein wenig detaillierter auf die gegen Provider gerichteten Ansprüche eingegangen werden. Nach dem § 113a Abs.4 TKG speichern Provider die IP Adresse unter Berücksichtigung der Uhrzeit und des Datums. Diese Bestandsdaten sind nach § 3 Abs.3 TKG sind diese Bestandsdaten genannten Daten keine Daten, die unter das Fernmeldegeheimnis.
Beweissicherung
Gleichzeitig wurde ein Anspruch auf Vorlage und Besichtigung. Voraussetzung ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer im gewerblichen Umfang begangenen Rechtsverletzung. Da auf diese Art und Weise auch Geschäftsgeheimnisse erlangt werden könnten, kann nach Absatz 3 bei dem erkennenden Gericht beantragt werden, „die erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen also zum Beispiel die Herausgabe an Dritte zu bewirken, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Auch hier ist eine Abwägung zwischen den Besichtigungs- und Sicherungsansprüchen des Antragsstellers und den Geheimhaltungsinteressen des Gegners vorzunehmen. Die entsprechende Darlegungslast liegt beim mutmaßlichen Verletzter. Die zu sichernde oder zu besichtigende Sache muß genau bezeichnet werden. Der § 101a UrhG hat insofern Auswirkungen für die Prozeßstrategie, als eine Erfüllung des Auskunfts- oder Besichtigungsanspruchs keine Vorwegnahme der Hauptsache mehr bedeutet.
Stefan G. Kramer / Rechtsanwalt